Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  47.  343
Regierungs-Blatt
Großherzogtum  Mesktenburg-Schwerin.

Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  14.  März  1918.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Vergütung  für  die  mittels  Fußmarsches
ausgeführten  Dienstreisen  von  mehr  als  2  km  Länge.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  Verkehr  mit  Vieh.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Bestandserhebung,  Beschlagnahme  und  Hoöchstpreise  von  Kutschwagenbereifungen,
  ausschließlich  Kraftwagenbereifungen.

 

II.  Abteilung

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  März  1918,  betreffend  Vergütung  für  die  mittels
Fußmarsches  ausgeführten  Dienstreisen  von  mehr  als  2  km  Länge.

ür  die  mittels  Fußmarsches  ausgeführten  Dienstreisen  von  mehr  als  2  km
Länge  —  Hin=  und  Rückweg  —  lönnen  die  zur  Berechnung  von  Dienstreisekosten
  berechtigten  Beamten  bis  auf  weiteres  die  gleichen  Vergütungssätze,  wie
für  Radfahrten  bei  Dienstreisen,  also  in  normalen  Zeiten  —  15  Pfennig,
während  des  gegenwärtigen  Krieges  jedoch  —  25  Pfennig,  für  jedes  Kilometer
Fußmarsch  in  Rechnung  stellen.  Diese  Vergütung  für  Fußmärsche  darf  jedoch
nur  für  wirkliche  Dienstreisen  zugebilligt  werden,  nicht  aber  für  Fußwege  in
Ausübung  des  täglichen  Dienstes,  auch  wenn  sie  im  Einzelfall  über  2  km  des
Hin=  und  Rückwegs  betragen.
Füir  die  mittels  Füßmarsches  zurückgelegten  Strecken  dürfen  keinenfalls  die.
für  die  Benutzung  eines  eigenen  Fuhrwerks  im  rev.  Regulativ  vom  2.  Juni
1877  zugestandenen  Sätze  in  Anwendung  gebracht  werden.

Schwerin,  den  9.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.
74