Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Das  zugustellende  Schriftstück  ist  den  Persenen,  denen  es  ist;
zur  Kenntnißnahme  vorzulegen  oder  vorzulesen;  eine  beglaubigte  Abschrift  des
Schriftstücks  ist  bei  einer  in  diesem  zu  bezeichnenden  Person  niederzulegen.  Die
Niederlegung  kann  bei  dem  Gemeindevorsteher  oder  bei  einer  der  Personen  erfolgen,
an  die  der  Umlauf  gerichtet  it.

Erfolgt  die  Zustellung  durch  Umlauf  nicht  an  die  Person  selbst,  der
zugestellt  werden  soll,  so  ist  der  Person,  welcher  zugestellt  ist,  eine  schriftliche
Amzeige  über  die  nach  Abs.  3  zu  bewirbönde  Niederlegung  des  zuzustellenden
Schriftstücks  zu  übergeben.

Inn  Falle  des  K.  182  der  Civilprozehordnung  ist  die  im  Abs.  3  vorgeschriebene
  Niederlegung  durch  eine  an  die  Thür  der  Wohnung  zu  befestigende
schriftliche  Anzeige  und,  soweit  thunlich,  durch  mündliche  Mittheilung  an  zwei
andere  im  Umlaufe  genannte  Personen  bekannk  zu  machen.

Der  Vorgang  ist  in  der  Zustellungsurkunde  zu  erwähnen.  Im  Falle  verweigerter
  Kenntnißnahme  oder  Annahme  der  Anzeige  genügt  die  Erwähnung  der
Verneigerung.

 

Artikel  28.

Ist  die  Anlegung  des  Grundbuchs  im  Wesentlichen  vollendet,  so  wird  dies
nach  Anweisung  des  Justizu#inisters  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.

Mit  dem  Beginne  des  elften  Tages  nach  der  Ausgabe  des  Amtsblatts  ist
das  Grundbuch  für  den  Bezirk  als  angelegt  anzusehen.  Ausgenonmnen  sind  die
zu  dem  Beczirke  gehörenden  Grundstücke,  welche  ein  Grundbuchblatt  von  Amtswegen
  erhalten  müssen,  aber  noch  nicht  erhalten  haben;  diese  Grundstücke  sind
in  der  Bekanntmachung  zu  bezeichnen.

Artikel  29.

Auf  das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,  die
bri  der  Anlegug  des  Gumindbuchs  ein  Blatt  nicht  erhalten  baben,  finden  die
Vorschriften  der  Artikel  2  ff.  entsprechende  Anwendung.  Eine  öffentliche  Bekanntmachung
  des  Beginns  des  Verfahrens  oder  der  erfolgten  Anlegung  des  Blattes
sowie  die  wiederholte  Bestimmung  einer  Ausschlußfrist  findet  nicht  statt.

Nach  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  seit  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  gilt,  unbeschadet  der  Vorschrifirn  des  Abs.  1,
die  Anlegung  für  die  dort  bezeichneten  Grundstlcke  much  dann  als  erfolgt,  wenn
sie  ein  Blatt  noch  nicht  erhalten  haben.

Artikel  30.  .

Das  Anlegungsverfahren  bei  dem  Grundbuchamte,  mit  Einschluß  der  Anlegung
  des  Erunsddas  ist  kosten-  und  stempelfrei.  Die  Befreiung  erstreckt  sich
auf  die  baaren  Auslagen  sowie  auf  die  Stempel  der  Vollmachten  und  der  beizubringenden
  Zeugnisse,  Erntragungsbewilligungen  und  sonstigen  Nachweisiengen.
Kosten  und  Stempel  sind  jedech  zu  erheben,  soweit  mit  der  Anlegung  des