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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XVI . Stück. München, Mittwoch den 20. November 1815.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Fassionen der RltterLehen betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
ron Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben durch Unsere Verordnung
rom 12. Dezember 1811 (Reggsbl. 1811
Stück LXXX. Seite 1833) alle Unsere Va-
sallen, welche ehemalige Reichslehen, dann
Nitrerlehen, und mit Jurisdikzion versehene
Beutellehen besizen, aufgefodert, sowohl
für den Fall der Allodifikazion jener Lehen,
welche nach den Gesezen in Eigenthum zu
verwandeln sind, als auch für den Fall
der Klassifkazion der verbleibenden Kron-
lehen, bis 1. Jänner 1813 bei Unserm
obersten Lehenhose die vorschriftmäßigen
Fassionen einzureichen.
Da die Formazlon der gutsherrlichen
Gerichte auf den Fortbestand der Lehen von
wichtigem Einflusse ist, so haben Wir bis-
her densenigen Vasallen Nachsicht ertheilrt,
welche in der Ungewißheit über die künftige
Beschaffenheit ihrer Lehen die Fassionen
noch nicht verfasset haben.
Allein es sind mehrere Vasallen mie den
Fassionen der zur Allodisikazion geeigneten
Reichslehen, oder Ritterlehen, oder jener
Beutellehen, worüber die Jurisdikzion aus
mangelnder vorschriftmäßigen Geschlossen-
heit und der Familienzahl nicht beibehalten
werden kann, im Rückstande.
Denselben ertheilen Wir einen schlüßli-
chen Termin von zwei Monaten, mit dem
Anhange, daß nach Verfluß dieses Zeit-
raums, das in der Verordnung vom 12.
Dezember 1811 gedrohete Präjudiz mit Ab-
ordnung eigener Kommissckkre auf deren Ko-
sten werde in Erfüllung gebracht werden.
So viel die künftigen Kronlehen betriffe,
so haben mehrere Vasallen bereits die bei
ihren Lehen bestehenden Jurisdikzions Be-
zirke sormirt. Diese werden hiedurch ver-
bindlich gemacht, binnen sechs Monaten die
Fassionen über den wahren Werch ihrer
Lehen zu deren Klassisikazion unter Vermei-
dung des erwähnten Präjudizes bei Unserm
obersten behenhofe nach der angezogenen
Verordnung zu übergeben.
So ferne bei diesen fortdauernden Kron-
lehen nach Unserm Lehen Edikte vom 7. Juli
1308. SO. 81 und 32.) für die ehemals
übliche Lehenpferde Stellung eine jährliche
“) Regasbl. v. J. 1368 St. XNXXVIII. S. 1893
— 1932. resp. S. 1908.
(r)