Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XVI . Stück. München, Mittwoch den 20. November 1815. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Fassionen der RltterLehen betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
ron Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben durch Unsere Verordnung 
rom 12. Dezember 1811 (Reggsbl. 1811 
Stück LXXX. Seite 1833) alle Unsere Va- 
sallen, welche ehemalige Reichslehen, dann 
Nitrerlehen, und mit Jurisdikzion versehene 
Beutellehen besizen, aufgefodert, sowohl 
für den Fall der Allodifikazion jener Lehen, 
welche nach den Gesezen in Eigenthum zu 
verwandeln sind, als auch für den Fall 
der Klassifkazion der verbleibenden Kron- 
lehen, bis 1. Jänner 1813 bei Unserm 
obersten Lehenhose die vorschriftmäßigen 
Fassionen einzureichen. 
Da die Formazlon der gutsherrlichen 
Gerichte auf den Fortbestand der Lehen von 
wichtigem Einflusse ist, so haben Wir bis- 
her densenigen Vasallen Nachsicht ertheilrt, 
welche in der Ungewißheit über die künftige 
Beschaffenheit ihrer Lehen die Fassionen 
noch nicht verfasset haben. 
Allein es sind mehrere Vasallen mie den 
Fassionen der zur Allodisikazion geeigneten 
Reichslehen, oder Ritterlehen, oder jener 
Beutellehen, worüber die Jurisdikzion aus 
mangelnder vorschriftmäßigen Geschlossen- 
heit und der Familienzahl nicht beibehalten 
werden kann, im Rückstande. 
Denselben ertheilen Wir einen schlüßli- 
chen Termin von zwei Monaten, mit dem 
Anhange, daß nach Verfluß dieses Zeit- 
raums, das in der Verordnung vom 12. 
Dezember 1811 gedrohete Präjudiz mit Ab- 
ordnung eigener Kommissckkre auf deren Ko- 
sten werde in Erfüllung gebracht werden. 
So viel die künftigen Kronlehen betriffe, 
so haben mehrere Vasallen bereits die bei 
ihren Lehen bestehenden Jurisdikzions Be- 
zirke sormirt. Diese werden hiedurch ver- 
bindlich gemacht, binnen sechs Monaten die 
Fassionen über den wahren Werch ihrer 
Lehen zu deren Klassisikazion unter Vermei- 
dung des erwähnten Präjudizes bei Unserm 
obersten behenhofe nach der angezogenen 
Verordnung zu übergeben. 
So ferne bei diesen fortdauernden Kron- 
lehen nach Unserm Lehen Edikte vom 7. Juli 
1308. SO. 81 und 32.) für die ehemals 
übliche Lehenpferde Stellung eine jährliche 
“) Regasbl. v. J. 1368 St. XNXXVIII. S. 1893 
— 1932. resp. S. 1908. 
(r)
	        
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