Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1892. (83)

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Anlage  1.

Kirchengesetz,
betreffend

einige  Abänderungen  des  Kirchengesetzes  vom  26.  Januar  1880
über  das  Ruhegehalt  der  Geistlichen.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  und,  nachdem  durch  die  Erklärung
Unseres  Staatsministeriums  festgestellt  worden,  daß  gegen  dieses  Gesetz  von  Staatswegen
  nichts  zu  erinnern  ist,  in  Abänderung  und  Ergänzung  des  Kirchengesetzes
vom  26.  Januar  1880  über  das  Ruhegehalt  der  Geistlichen  (Kirchliches  Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  37),  was  folgt:

Artikel  1.
§S.  2  erhält  folgende  Fassung:

Durch  Beschluß  des  Envangelischen  Oberkirchenraths  kann  auch
außer  dem  Falle  des  §.  11  Absatz  2  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  Kirchenbeamten,  vom  16.  Juli  1886  (Kirchliches
Gesetz-  und  Verordnungsblatt  S.  81)  solchen  Geistlichen  der  im  §.  1  des
gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten  Art,  welche  sich  ihrer  aus  disziplinarischen
  Gründen  erforderlichen  Amtsenthebung  zur  Vermeidung  eines
förmlichen  Disziplinarverfahrens  freiwillig  unterwerfen,  auch  wenn  sie
noch  dienstfähig  sind,  ein  mäßiges  Ruhegehalt  auf  Zeit  oder  Lebensdauer
  bewilligt  werden,  falls  Umstände  vorliegen,  welche  die  Abstandnahme
  von  einem  förmlichen  Disziplinarverfahren  im  kirchlichen  Interesse
angezeigt  erscheinen  lassen.

S.  4  erhält  folgende  Fassung:

Das  Ruhegehalt  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
vor  vollendetem  sechszehnten  Dienstjahre  eintritt,  dreißig  Achtzigstel  und
steigt  von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ein
Achtzigstel  bis  zum  Höchstbetrage  von  sechszig  Achtzigsteln  des  nach  §.  15
anrechnungsfähigen  Diensteinkommens.

Orr.  9513.  72*