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Anlage 1.
Kirchengesetz,
betreffend
einige Abänderungen des Kirchengesetzes vom 26. Januar 1880
über das Ruhegehalt der Geistlichen.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen unter Zustimmung der Generalsynode und, nachdem durch die Erklärung
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staatswegen
nichts zu erinnern ist, in Abänderung und Ergänzung des Kirchengesetzes
vom 26. Januar 1880 über das Ruhegehalt der Geistlichen (Kirchliches Gesetzund
Verordnungsblatt S. 37), was folgt:
Artikel 1.
§S. 2 erhält folgende Fassung:
Durch Beschluß des Envangelischen Oberkirchenraths kann auch
außer dem Falle des §. 11 Absatz 2 des Kirchengesetzes, betreffend die
Dienstvergehen der Kirchenbeamten, vom 16. Juli 1886 (Kirchliches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 81) solchen Geistlichen der im §. 1 des
gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Art, welche sich ihrer aus disziplinarischen
Gründen erforderlichen Amtsenthebung zur Vermeidung eines
förmlichen Disziplinarverfahrens freiwillig unterwerfen, auch wenn sie
noch dienstfähig sind, ein mäßiges Ruhegehalt auf Zeit oder Lebensdauer
bewilligt werden, falls Umstände vorliegen, welche die Abstandnahme
von einem förmlichen Disziplinarverfahren im kirchlichen Interesse
angezeigt erscheinen lassen.
S. 4 erhält folgende Fassung:
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand
vor vollendetem sechszehnten Dienstjahre eintritt, dreißig Achtzigstel und
steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ein
Achtzigstel bis zum Höchstbetrage von sechszig Achtzigsteln des nach §. 15
anrechnungsfähigen Diensteinkommens.
Orr. 9513. 72*