Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

Nr.  XLV.  575

Gesetzes-  und  Verordnungs-Vlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  9.  Dezember  1913.
Inhalt.

Verordnungen:  des  Ministeriums  des  Kultus  und  Unterrichts:  den  Aufwand  für  die  Volksschulen
betreffend;  die  Schulbehörden  der  Volksschule  betreffend;  den  Religionsunterricht  an  der  Volksschule  betreffend.

 

 

Verordunng.
(Vom  19.  November  1913.)

Den  Aufwand  für  die  Volksschulen  betreffend.

Im  Einverständnis  mit  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  wird  §  3
Absatz  1  der  Verordnung  des  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  vom
8.  August  1910,  den  Aufwand  für  die  Volksschulen  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Nr.  XXXII)  mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1914  an  geändert,  wie  folgt:

„Die  Beiträge  sind  jeweils  für  einen  Monat  zu  entrichten.  Die  Zahlung  hat  am  letzten
Werktage  des  vorhergehenden  Monats,  für  den  Monat  Jannar  aber  am  ersten  Werktage  dieses
Monats  an  die  Steuereinnehmereien  zu  erfolgen.  Gemeinden  am  Sitze  einer  Amtskasse  haben
die  Zahlungen  in  derselben  Weise  unmittelbar  an  diese  Kasse  zu  bewirken.“

Karlsruhe,  den  19.  November  1913.
Großherzogliches  Ministerium  des  Kultus  und  Unterrichts.

Böhm.
Schleicher.

Verordnung.
(Vom  28.  November  1913.)
Die  Schulbehörden  der  Volksschule  betreffend.

Aufgrund  von  Ziffer  IV  der  übergangsbestimmungen  des  Schulgesetzes  vom  7.  Juli
1910  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1910  Nr.  XXIX  Seite  385  —  wird  zum  Volleug
des  zweiten  Titels  und  des  §  32  dieses  Gesetzes  unter  Aufhebung  der  Verordnung  des
Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  vom  26.  Februar  1894,  die  Aufsichtsbehörden
  der  Volksschule  betreffend  —  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1894  Nr.  XIV  Seite  67—
und  der  mit  Verordnung  des  Oberschulrats  vom  5.  März  1894  erlassenen  Dienstweisung  für
die  ersten  Lehrer  —  Schulverordnungsblatt  1894  Nr.  III  Seite  90  —,  nachstehendes  verordnet:

Gesetzes=  und  Verordnungablat!  1913.