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(Nr. 2033.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Gartenbaues. Vom 7. Mai 1892.
A## Grund der Vorschrift im F. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153)
bestimme ich Folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Veetabilten welche aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
das Königlich bayerische Nebenzollamt I. Obernzell erfolgen.
Berlin, den 7. Mai 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.