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nung derselben aus den obenbezeichneten Per-
sonen durch den Minister des koͤniglichen
Hauses aus besonderm Auftrage des Koͤ-
nigs, und im Falle auch der ebengenannte
Minister nicht gegenwaͤrtig seyn sollte, so
werden folgende Zeugen bestimmt:
a) ein vollzäähriger Prinz des Hauses,
wenn ein solcher anwesend ist,
b) die zwei ersten im Orte befindlichen
königlichen Staats Beamten nebst den
Cavalieren, welche den Hofstaat des
Prinzen bilden.
Die Verhandlung selbst muß von dem
ersten königlichen Beamten aufgenommen,
und sodann mit der Unterschrift der Zeugen
an den obenerwähnten Minister eingesendet
werden, welcher dieselbe untersucht, und
wenn sie nach der Vorschrift der Geseze ver-
fabt, und nichts dagegen zu erinnern gefun-
den worden ist, dem Könige vorlegt, und
sodann in die dafär bestimmten Acchive zur
Aufbewahrung abgiebt.
Artikel 20o.
Der Minister darf jedoch keine Ver-
handlung über Geburt, Vermählung und
Sterbfälle der Prinzen oder Prinzessinen
des Hauses aufnehmen, ohne von dem Ks-
nige durch ein besonderes Reseript dazu er-
mächtiget worden zu seyn, welches aus-
drücklich angeführt werden muß.
Artikel zar.
Bei Sterbfällen der Prinzen und Prin-
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zessinnen des koͤniglichen Hauses wird das
Siegel in ihren Pallaͤsten und Haͤusern durch
den Minister des koͤniglichen Hauses ange-
legt, oder durch desselben Bevollmächtig-
ten, zu welchem an dem Orte, wo erwähn,
ter Minister nicht gegenwärtig ist, der er-
ste allda wohnende königliche Staats Be-
amte aus beständigem Auftrage ernanne
wird.
IV. Titel.
Von der Aufsicht des Königs über
die Prinzen und Prinzessinnen
des königlichen Hauses.
Artikel z2.
Da die Erziehung der Prinzen und
Prinzessinnen des Hauses den wichtigsten
Einfluß auf das Wohl der Vôlker hat, so
kömmt dem Könige als Regenten und Haupt
der Familie die Befugniß zu, Einsicht von
der Erziehung aller Prinzen und Prinzessin=
nen seines Hauses zu nehmen.
Artikel 23.
Kein Prinz und keine Prinzessin des
königlichen Hauses darf ohne ausdrückliche
Erlaubniß des Königs in einen fremden
Staat sich begeben.
Artikel 24.
Ueberhaupe steht es dem Monarchen
zu, alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre,
Ordnung und Wohlfahrt des königlichen
Hauses dienliche Maßregeln zu ergreifen.