Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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nung derselben aus den obenbezeichneten Per- 
sonen durch den Minister des koͤniglichen 
Hauses aus besonderm Auftrage des Koͤ- 
nigs, und im Falle auch der ebengenannte 
Minister nicht gegenwaͤrtig seyn sollte, so 
werden folgende Zeugen bestimmt: 
a) ein vollzäähriger Prinz des Hauses, 
wenn ein solcher anwesend ist, 
b) die zwei ersten im Orte befindlichen 
königlichen Staats Beamten nebst den 
Cavalieren, welche den Hofstaat des 
Prinzen bilden. 
Die Verhandlung selbst muß von dem 
ersten königlichen Beamten aufgenommen, 
und sodann mit der Unterschrift der Zeugen 
an den obenerwähnten Minister eingesendet 
werden, welcher dieselbe untersucht, und 
wenn sie nach der Vorschrift der Geseze ver- 
fabt, und nichts dagegen zu erinnern gefun- 
den worden ist, dem Könige vorlegt, und 
sodann in die dafär bestimmten Acchive zur 
Aufbewahrung abgiebt. 
Artikel 20o. 
Der Minister darf jedoch keine Ver- 
handlung über Geburt, Vermählung und 
Sterbfälle der Prinzen oder Prinzessinen 
des Hauses aufnehmen, ohne von dem Ks- 
nige durch ein besonderes Reseript dazu er- 
mächtiget worden zu seyn, welches aus- 
drücklich angeführt werden muß. 
Artikel zar. 
Bei Sterbfällen der Prinzen und Prin- 
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zessinnen des koͤniglichen Hauses wird das 
Siegel in ihren Pallaͤsten und Haͤusern durch 
den Minister des koͤniglichen Hauses ange- 
legt, oder durch desselben Bevollmächtig- 
ten, zu welchem an dem Orte, wo erwähn, 
ter Minister nicht gegenwärtig ist, der er- 
ste allda wohnende königliche Staats Be- 
amte aus beständigem Auftrage ernanne 
wird. 
IV. Titel. 
Von der Aufsicht des Königs über 
die Prinzen und Prinzessinnen 
des königlichen Hauses. 
Artikel z2. 
Da die Erziehung der Prinzen und 
Prinzessinnen des Hauses den wichtigsten 
Einfluß auf das Wohl der Vôlker hat, so 
kömmt dem Könige als Regenten und Haupt 
der Familie die Befugniß zu, Einsicht von 
der Erziehung aller Prinzen und Prinzessin= 
nen seines Hauses zu nehmen. 
Artikel 23. 
Kein Prinz und keine Prinzessin des 
königlichen Hauses darf ohne ausdrückliche 
Erlaubniß des Königs in einen fremden 
Staat sich begeben. 
Artikel 24. 
Ueberhaupe steht es dem Monarchen 
zu, alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre, 
Ordnung und Wohlfahrt des königlichen 
Hauses dienliche Maßregeln zu ergreifen.
	        
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