Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Artikel 32. 
Wenn die obenbestimmte Erbfolge Ord- 
nung lin der weiblichen Nachkemmenschaft 
auf einen Prinzen fällt, welcher zur Erb- 
folsge in einen auswärtigen zu Teutsch- 
land nicht gehbrigen Staat berufen ist, oder 
einen solchen schon wirklich besizt, und dar- 
auf zu verzichten nicht geneige ist, so tritt 
der ihm zunächst folgende Sohn an seine 
Stelle, oder, wenn in dieser Linie nur ein 
einziger Prinz vorhanden wäre, derjenige 
rinz, welcher nach Art. #8. und 29. zur 
Thronfolge berechtiget ist. 
Artikel 33. 
Der zur Regierungs Folge berufene Sohn 
einer Prinzessin, wenn er minderjährig ist, 
muß im Königreiche Baiern unter der im 
gegenwärtigen Familien Geseze bestimmten 
Aufssche erzogen werden. 
Artikel 34. 
Alle künftigen Regenten Baierns, wel- 
che allenfalls noch andere teutsche Staaten 
besizen, müssen ihre gewöhnliche Residenz in 
der dafür bestimmten Hauptstadt des König- 
reichs aufschlagen. 
Artikel 35. 
Sollte der unglückliche Fall sich ergeben, 
daß nach den bisherigen Bestimmungen, so- 
wohl in der männlichen als weiblichen Nach- 
kommenschaft des königlichen Haufes kein 
successionsfähiger Erbe weder wirklich vor- 
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handen noch mit Wahrscheinlichkeit zu hof- 
s#en wäre, noch daß mit andern fürstlichen 
Häusern in Beziehung auf einen solchen 
Fall verbindliche Erbverträge bestünden, so“ 
wird es dem lezten Monarchen zur Pflicht 
gemacht, durch Annahme eines Prinzen aus 
einem teutschen fürstlichen Hause, welcher 
noch keinen Staat betzt, oder zu dessen 
Regierung nicht unmittelbar berufen ist, an 
Kindesstatt sich einen Nachfolger zu be- 
stimmen. 
Artikel 30. 
Die Unterhandlungen über die Ernen- 
nung eines Nachfolgers durch die Adoptien 
werden durch den adoptirenden Monarchen 
geführt. 
Der adoprirte Prinz tric, wenn dieses 
erfolgt ist, in die Linie der direkten Nach- 
kommenschaft des Monarchen ein, erhält 
den Titel eines baierischen Prinzen, und 
wird als solcher öffentlich ausgeschrieben. 
Artikel 37. 
Stirbe in der Folge der Monarch ohne 
Hinterlassung einer ehelichen, erbfolgefähil- 
gen, männlichen Nachkommenschaft, so folgt 
unmittelbar der Adoptirte. 
Artikel 38. 
Sollee aber nach der Adoption dem lez- 
ten Monarchen vor seinem Ableben noch ein 
erbfolgefähiger ehelicher Sohn geboren wer- 
den, so bleibt das Erbfolgerecht des Adop-
	        
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