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tirten bis zur Erloͤschung der daraus entste-
henden männlichen Nachkommenschaft auf-
geschoben.
Der Adoptirte und seine Nachkommen
erhalten indessen alle Vorrechte und Vor-
theile balerischer Prinzen und Prinzessinnen.
Artikel 30.
Sollte in dem oben (Art. 35.) voraus-
gesezten Falle der lezte unbeerbte Monarch
ohne vorgenommene Adoptlon eines Nach-
folgers mit Tode abgehen, so tritt sogleich
die gesezliche Reichsverwesung ein, welche
die Vorsorge zu treffen hat, damit das
Reich aus einem teutschen souveränen fürst-
lichen Hause, wobel auf die obigen Vor-
schriften (Art. 35.) Rücksiche zu nehmen ist,
längstens in den ersten sechs Menaten nach
dem Tode des lezten Monarchen einen Re-
genten erhalte.
Artikel 40.
Die Drinzessinnen sind nicht nur von der
Regierungsfolge, ohne daß es deshalb einer
besondern Verzichtleistung bedärfe (Art. 31.)
sondern auch von der Intestat Erbfolge alles
beweglichen Vermögens des leztverstorbenen
Monarchen ausgeschlossen, so lange noch
Mannsstamm in dem königlichen Hause vor-
handen ist. Bis zur Erlöschung des
Mannsstammes bleiben sie auf die ihnen
ausgesezte Aussteuer beschränkt.“
Artikel 4.1.
Im Falle gänzlicher Erlöschung des
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Mannsstammes wird den Prinzessinnen zwar
ein Erbfolgerecht, aber nur auf jenes zu-
rückgelassene Vermögen eröffnet, welches
nicht als Bestandeheil des der Krone an-
gehörigen Vermögens nach den früheren Fa-
milien Gesezen und Verträgen Unsers Hau-
ses und der Konsticution Unseres Reiches
erklärt ist.
Dahin gehören:
1) alle Archive und Registraturen;
2) alle öffentliche Anstalten und Gebäude
mit ihrem Zugehör;
3) alles Geschüz, Munition, alle Mi-
litäerMagazine und was zur Landes-
wehr noͤthig ist;
4) alle Einrichtungen der Hofkapellen
und Hofaͤmter mit allen Mobilien, wel-
che der Aufsicht der Hofstäbe und Hof-
intendanjen anvertraut sind, und zur
Nothdurft oder zum Glanze des Hofes
gehören;
§) Alles, was zur Rorhdurft oder zur
Zierde der Residenzen und Lustschlössee
gehört;
6) der Hausschaz, und was von dem
Erblasser mit demselben bereits ver-
einiget worden ist;
7) alle Sammlungen für Künste und
Wissenschaften, als: Bibliotheken,
physikalische Naturalien; und Münz-
Kabinete, Antiquitäten, Statuen,
Sternwarten mit ihren Instrumenten,