Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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so wird der Koͤnig fuͤr solche einzelne Faͤlle 
geeignete Vorsorge treffen. 
Artikel 47. 
Ein solcher apanagirter Prinz muß alle- 
zeit die in seinem Hause getroffenen Ein- 
richtungen dem Könige zur Bestätigung 
anzeigen. 
Artikel 43. 
Da die Prinzessinnen zum Besten des 
Mannsstammes von der Erbfolge ausge- 
schlossen sind, so muß, so lange sie ledig 
sind, für ihren standesmäßigen Unterhalt 
gesorgt werden, welcher von dem Keénige 
für seine Prinzessinnen Töchrer in dem für 
das königliche Haus entworfenen Etat jähr= 
lich bestimmt wird. 
Artikel 40. 
Wenn der Monarch für den Fall seines 
Ablebens mit dem Regierungs Rachfolger 
wegen des Unterhaltes seiner zurückgelasse- 
nen Prinzessinnen keine besondere Verabre= 
dung getroffen hat, und die verwittwere 
Königin gleichfalls nicht mehr am Leben 
ist, so ist der Nachfolger verbunden, einer 
jeden volljährigen Prinzessin, sobald ein 
eigenes Haus für sie gebildet wird, bis zu 
ihrer Vermählung für ihren standesmäßi- 
gen Unterhale eine jährliche Rente von 
höchstens 3% fl. in monatlichen Naten 
anzuweifen. 
# Artikel So. 
So lange die verwittwete Königin am 
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Leben ist, und ihren Wittwenstand nicht 
aͤndert, verbleiben die ledigen Prinzessinnen 
Toͤchter in ihrem Hause unter ihrer unmit- 
telbaren Aufsicht, und empfangen von dem 
Thronerben fuͤr ihren Unterhalt die Haͤlfte 
der obigen Summe. 
Artikel 51. 
Bei ihrer Vermaͤhlung ist fuͤr jede Prin- 
zessin aus der koͤniglichen HauptLinie zur 
Aussteuer und Dotal Absindung ein Betrag 
von Einmalhundert Tausend Gulden fest- 
gesezt. 
Artikel 82. 
Das Wltehum der regierenden Köni- 
gin ist, nebst einer anständigen Residenz 
auf zweimalhundert tausend Gulden jährli- 
cher Einkünfte als Maximum bestimmt. 
Artikel 53. 
Die darüber auszufertigende Urkunde 
wird von dem Könige unterzeichner, und 
mit seinem Kabinete Siegel bedruckt, dann 
in Gegenwart zweier von dem Könige be- 
sonders hiezu ernannten Zeugen dem Mini- 
ster des königlichen Haufes zugestellt, wor- 
über ein besonders Protokoll ausgenommen 
wird. 
Artikel 54 · 
Die ausgefertigte Urkunde wird alsdann 
in dem Haus Archive bis zu dem Zeitpunkte 
des eintretenden Falles aufbewahret. 
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