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so wird der Koͤnig fuͤr solche einzelne Faͤlle
geeignete Vorsorge treffen.
Artikel 47.
Ein solcher apanagirter Prinz muß alle-
zeit die in seinem Hause getroffenen Ein-
richtungen dem Könige zur Bestätigung
anzeigen.
Artikel 43.
Da die Prinzessinnen zum Besten des
Mannsstammes von der Erbfolge ausge-
schlossen sind, so muß, so lange sie ledig
sind, für ihren standesmäßigen Unterhalt
gesorgt werden, welcher von dem Keénige
für seine Prinzessinnen Töchrer in dem für
das königliche Haus entworfenen Etat jähr=
lich bestimmt wird.
Artikel 40.
Wenn der Monarch für den Fall seines
Ablebens mit dem Regierungs Rachfolger
wegen des Unterhaltes seiner zurückgelasse-
nen Prinzessinnen keine besondere Verabre=
dung getroffen hat, und die verwittwere
Königin gleichfalls nicht mehr am Leben
ist, so ist der Nachfolger verbunden, einer
jeden volljährigen Prinzessin, sobald ein
eigenes Haus für sie gebildet wird, bis zu
ihrer Vermählung für ihren standesmäßi-
gen Unterhale eine jährliche Rente von
höchstens 3% fl. in monatlichen Naten
anzuweifen.
# Artikel So.
So lange die verwittwete Königin am
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Leben ist, und ihren Wittwenstand nicht
aͤndert, verbleiben die ledigen Prinzessinnen
Toͤchter in ihrem Hause unter ihrer unmit-
telbaren Aufsicht, und empfangen von dem
Thronerben fuͤr ihren Unterhalt die Haͤlfte
der obigen Summe.
Artikel 51.
Bei ihrer Vermaͤhlung ist fuͤr jede Prin-
zessin aus der koͤniglichen HauptLinie zur
Aussteuer und Dotal Absindung ein Betrag
von Einmalhundert Tausend Gulden fest-
gesezt.
Artikel 82.
Das Wltehum der regierenden Köni-
gin ist, nebst einer anständigen Residenz
auf zweimalhundert tausend Gulden jährli-
cher Einkünfte als Maximum bestimmt.
Artikel 53.
Die darüber auszufertigende Urkunde
wird von dem Könige unterzeichner, und
mit seinem Kabinete Siegel bedruckt, dann
in Gegenwart zweier von dem Könige be-
sonders hiezu ernannten Zeugen dem Mini-
ster des königlichen Haufes zugestellt, wor-
über ein besonders Protokoll ausgenommen
wird.
Artikel 54 ·
Die ausgefertigte Urkunde wird alsdann
in dem Haus Archive bis zu dem Zeitpunkte
des eintretenden Falles aufbewahret.
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