Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Artikel 55. 
Nach dem erfolgten Ableben des Monar- 
chen wird sie seinem Nachfolger von dem 
Minister des koͤniglichen Hauses vorgelegt, 
welcher gehalcen ist, dieselbe pünktlich voll- 
ziehen zu lassen, und der Wittwe eine Ab- 
schrift hievon zugzustellen. 
Artikel 56. 
Die nachgebornen Prinzen bestimmen 
auf eine ähnliche Art das Witrehum ihrer 
Gemahlinnen, jedoch muß die darüber aus- 
gefertigte Urkunde dem Könige zur Best- 
tigung vorgelegt werden. 
VII. Titel. 
Von dem HofStaate des könig= 
lichen Hausec. 
Artikel 77. 
Der König ernennt das Personal seines 
Hofstaates, jenes der Königinn, des Kron- 
prinzen, der königlichen Wittwen und der 
Apanagirten in der königlichen direkten 
binie; die Wahl des Hofstaates der 
Prinzen der NebenLinien muß ihm wenig- 
stens angezeigt, und kann nur mit seiner 
Genehmigung angeordnet werden. 
VIII. Titel. 
Von dem Privat Vermögen der 
Glieder des F#niglichen Hau- 
ses und der Erbfolge in das 
selbe. · 
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Artikel 88. 
Ueber Gegenstaͤnde, welche zu dem 
Staats- und HausFideiKommiß Vermoͤgen 
gehoͤren, (Art. 41.) steht dem jedesmali- 
gen Regenten keine Privat Disposition zu; 
diese kann sich nur auf dasjenige Vermoͤ- 
gen erstrecken, welches der Monarch weder 
aus Staatsmitteln, noch durch Staats-- 
Vertraͤge, sondern durch Ersparniß aus den 
zu seiner Privat Disposition gestellten Ein- 
nahmen, oder aus sonstigen Privat Titeln 
erworben, und dem Vermögen des Staa- 
tes und der Krone noch nicht einverleibt 
hat. 
Artikel 390. 
Der Monarch ist in seinen Disposto- 
nen an die Vorschriften der bürgerlichen Ge- 
seze nicht gebunden. 
Artikel b0. 
In Ermangelung einer Disposstion fin- 
det in das zurückgelassene Privat Vermögen 
des Monarchen auch eine Intestat Erbsolge 
statt. 
Artikel ör. 
Diese Intestat Erbfolge richtet sich nach 
den bürgerlichen Gesezen. 
Artikel 62. 
Dle übrigen Glieder Unsers Haufes 
sind bei den Disposicionen über ihr Privat= 
Vermögen den bürgerlichen Gesezen unter- 
worfen, die ste beobacheen müssen.
	        
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