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Artikel 55.
Nach dem erfolgten Ableben des Monar-
chen wird sie seinem Nachfolger von dem
Minister des koͤniglichen Hauses vorgelegt,
welcher gehalcen ist, dieselbe pünktlich voll-
ziehen zu lassen, und der Wittwe eine Ab-
schrift hievon zugzustellen.
Artikel 56.
Die nachgebornen Prinzen bestimmen
auf eine ähnliche Art das Witrehum ihrer
Gemahlinnen, jedoch muß die darüber aus-
gefertigte Urkunde dem Könige zur Best-
tigung vorgelegt werden.
VII. Titel.
Von dem HofStaate des könig=
lichen Hausec.
Artikel 77.
Der König ernennt das Personal seines
Hofstaates, jenes der Königinn, des Kron-
prinzen, der königlichen Wittwen und der
Apanagirten in der königlichen direkten
binie; die Wahl des Hofstaates der
Prinzen der NebenLinien muß ihm wenig-
stens angezeigt, und kann nur mit seiner
Genehmigung angeordnet werden.
VIII. Titel.
Von dem Privat Vermögen der
Glieder des F#niglichen Hau-
ses und der Erbfolge in das
selbe. ·
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Artikel 88.
Ueber Gegenstaͤnde, welche zu dem
Staats- und HausFideiKommiß Vermoͤgen
gehoͤren, (Art. 41.) steht dem jedesmali-
gen Regenten keine Privat Disposition zu;
diese kann sich nur auf dasjenige Vermoͤ-
gen erstrecken, welches der Monarch weder
aus Staatsmitteln, noch durch Staats--
Vertraͤge, sondern durch Ersparniß aus den
zu seiner Privat Disposition gestellten Ein-
nahmen, oder aus sonstigen Privat Titeln
erworben, und dem Vermögen des Staa-
tes und der Krone noch nicht einverleibt
hat.
Artikel 390.
Der Monarch ist in seinen Disposto-
nen an die Vorschriften der bürgerlichen Ge-
seze nicht gebunden.
Artikel b0.
In Ermangelung einer Disposstion fin-
det in das zurückgelassene Privat Vermögen
des Monarchen auch eine Intestat Erbsolge
statt.
Artikel ör.
Diese Intestat Erbfolge richtet sich nach
den bürgerlichen Gesezen.
Artikel 62.
Dle übrigen Glieder Unsers Haufes
sind bei den Disposicionen über ihr Privat=
Vermögen den bürgerlichen Gesezen unter-
worfen, die ste beobacheen müssen.