Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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die Hälfte dem Unterstüzungsfond für die 
Armen zufällt, daher auch 
6) die Verhandlung und Enescheidung die- 
ser Straffälle, gleich jenen der Essito De- 
fraudationen den einschlägigen Polizei= 
stellen unter Vorbehalt des gewöhnlichen 
Appellations Zuges zustehen soll. 
Unsere General Zoll= und Mautirek- 
tion, so wie sämtliche General Kreis Kom- 
missariate haben hienach ihre untergeordneten 
Behörden ungesäumt anzuweisen und für den 
genauen Vollzug dieser Verordnung zu wacheu. 
München den 4. Dezember 1816. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General Sekretär 
von Geiger. 
Bekanntma chungen. 
(Die wechselseitige Zurückberufung der Eingebor- 
nen der abgetretenen Provinzen aus fremden, 
Diensten betreffend. ) 
Ministerium der auswärtigen An- 
gelegeheiten. 
  
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
In dem am 14. April d. J. zu München 
zwischen den Bevollmächtigten Seiner Mase- 
stär des Königs von Baiern, und Seiner 
Maiestät des Kaisers von Oesterreich abge- 
schlossenen, und von beiden allerhöchsten Hö- 
sen ratifizirten Staats Vertrage ) istim Artikel 
14 bestimmt, daß binnen Jahresfeist vom 
Tage der Ratiftkation an gerechnet, die Mi- 
litärpersonen, welche aus den abgetretenen 
55 Et. XXV. S. u4. 
  
Do% 
Ländern gebürtig sind, oder aus andern, die 
Kraft gegenwärtigen Vertrags unter die Herr- 
schaft einer der beiden Mächte kommen, ihren 
kespektioen Souverainen zur Disposition über- 
geben werden sollen; es jedoch den Officieren 
und Soldaten freistehen soll, im Dienste des 
einen oder des andern Staates zu bleiben, ohne 
daß sie darüber auf irgend eine Weise könnten 
beunruhigt werden. 
In Gemäßheit dieses Artikels werden alle 
in kaiserlich österreichischen Kriegsdiensten be- 
findlichen Eingeborne der durch den Staats- 
Vertrag von 14. April oder in Folge desfel- 
ben an die Krone Baiern gekommenen Län- 
der und Bezirke, als da sind: 
A. auf dem linken Rheinufer 
1) von dem ehemaligen Departemem des 
Donnersberg die Bezirke von Z wei- 
brücken, Kaiserslautern und 
Speyer (lezterer mit Ausnahme der 
Kantone Worms und Pfedders: 
heim) dann der Kanton Kirchheim= 
Bollanden im Bezirke von Alzey; 
2) von dem ehemaligen Saar-Departe- 
tement die Kantone Waldmohr, 
Blieskastel und Kusel, (lezterer 
mit Ausnahme der Orte Schwarz= 
erden, Reichenweiler, Pfeffel- 
bach, Ruthweiler, Burglich- 
tenberg und Thallichtenberg): 
dann vom Kantone St. Wendel 
die Ortschaften Saal, Niederkir- 
chen, Bubach, Marth, Hof, 
und Österbrücken, endlich von 
dem Kantone Grumbach die Ort- 
cchaften Eschenau und St. Julian.
	        
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