Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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mehr als vier hundert Gulden beträgt. 3) 
Konkurriren mehrere ausgezeichnete Dieb- 
stähle, von welchen jeder nur die Strase 
des Arbeitshauses nach sich ziehet, aber 
durch Zusammenrechnung der einzeln ver- 
wirkten Strafen die Dauer von acht Jah- 
ren überschritten wird, so ist auf Zucht- 
haus Strafe von acht bis zwölf Jahren zu 
erkennen. 
Artikel X. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Von wiederholten Debstählen. 
Hat der Dieb mehrere noch unbestrafte 
Diebstähle begangen, so sind, außer dem im 
vorigen Artikel Numer 3. bemerkten Falle, 
die allgemeinen Geseze über den Zusammen- 
fluß von Verbrechen (Strafgesezbuch Theill. 
Artikel roß. und folgende) und bei einer 
vorausgegangenen Bestrafung die allgemeit 
nen Geseze über den Rückfall (Strafgesez- 
buch Theil I. Artikel 111.— 117.) in An- 
wendung zu bringen. 
Artikel Xl. 
2) Von der thätigen Reue. 
Wenn der Dieb, ehe er in Untersuchung 
gezogen wurde, ohne rechtswidrigen Nach- 
theil eines Dritten die Zurückgabe oder den 
vollen Ersaz des entwendeten Gutes, oder 
die gänzliche Zufriedenstellung des Beschä- 
digten bewirkt hat, so finder dieses Dieb- 
stahls wegen keine Untersuchung und Be- 
strafung statt. 
nur zum Theil geleister, oder der Bestohlene 
nur zum Theil zufrieden gestell#, so wird 
die Strafbarkeit in so weit aufgehoben, als 
Wurde hingegen der Ersaz 
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sie von der Summe des Entwendeten (Ac- 
tikel 1. 3. .) abhängt, außerdem ist der 
unvollständige Ersaz als Milderungsgrund 
bei Zumessung der Strafe zu berücksichtigen. 
Artikel All. 
3) Wann gegen den Diebstahl nicht von Amts- 
wegen zu verfahren ist? 
Entwendungen, welche zwischen Ehegat- 
ten oder Geschwistern, oder zwischen El- 
tern und Kindern, oder von jungen Leuten 
an ihren Vormündern, Pfleg Eltern oder 
Erziehern, desgleichen zwischen den in der- 
selben Familien Gemeinschaft lebenden Ver- 
wandten begangen werden, sollen nur auf 
ausdrückliches Verlangen des Beschädigten, 
oder desjenigen, welchem sie in der Fami- 
lie untergeben sind, untersucht und bestraft 
werden. 
Durch gegenwärtige Verordnung sind 
die Artikel 214 bis 22 1. dann 223 bis 223. 
ferner 349. endlich 370 bis 331. Theil I. 
des Strafgesezbuches aufgehoben, und die- 
selbe kommt bei allen noch nicht rechtskräftig 
emschiedenen Untersuchungen gegen Dieb- 
stähle, welche dem Publikations Patente 
vom 16. Mait 1313 gemäß nach dem 
Strafgesezbuche zu beurtheilen sind, in An- 
wendung. « 
Muͤnchen den 25. Maͤrz 1816. 
Max Josepb. 
Grafv. Montgelas. Graf Reigersberg. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
der General Sekretär 
von Nemmer.
	        
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