153 —
(Die Disciplinar Bestrafung der Advokaten in
Sachen des administrativen Ressorts betref-
fend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Da sich uͤber die Bestrafung der Discipli-
nar Ercesse der Advokaten in Sachen des ad-
ministrativen Ressorte, Anstände ergeben ha-
ben, so verordnen Wie hierüber Folgendes:
I. Jede administrative Seelle, bei wel-
cher ein Advokat in einer zu deren Kompe-
ten; gehdrigen Sache eine schriftliche Vor-
stellung, eine Bittschrift oder Berufungs-
schrift übergeben, oder die sonstige Ausfüh=
rung dieser Sache übernommen hat, ist
Nermächtiget und verbunden, denselben zur
Strafe zu ziehen, wenn er sich hiebei Un-
ordnungen und Diseiplinar Fehler schuldig
macht.
II. Die in der allgemeinen Verordnung
vom 23. März 1813 (Reggsbl. S. 425)
und zwar in den S#. 1. 2. 4 bis 11. und
in dem ersten Saze des O. 12. für die Advo-
katen in Justiz Sachen gegebenen Discipli-
nar Vorschriften, finden auf die Disciplinar=
Ercesse derselben in administrativen Sachen
gleichfalls vollkommene Anwendung. Rück-
sichtlich der Disciplinar Strafen selbst, sollen
jedoch wegen der Verschiedenheit der Amts-
verhältnisse, nachstehende Modifikationen ein-
treten:
1) Die Dieciplinar Strafen in Administra-
tiv Sachen sollen bestehen:
a) in Verweisen;
154
b) in Ruͤckersatz der Deserviten;
c) in Geldstrafen bis zu 100 fl. rheinisch;
d) in Arrest bis zu vier Wochen;
e) in Suspension von der Administra-
tiv Praris;
) in gänzlicher Amotion von derselben.
2) Verweise dann Geldstrafe unter 35 fl.,
ingleichen Rückersatz der Deserviten bis
zu diesem Betrage, ist jede administrative
Unterbehörde zu verfügen berechtiget.
Glaubt sie auf eine höhere Bestrafung
antragen zu müssen, so hat sie an die ihr
in der treffenden Sache vorgesezte Ober-
behörde Bericht zu erstatten, und dieser
die Entscheidung zu überlassen.
3) Jede administrative Oberbehörde, so wie
die ihr vorgesezte höhere Stelle, ist sowohl
auf die bei ihr von den Unterbehörden ge-
machten Anträge, als wenn bei ihr Dis-
eiplinar Erxcesse der Advokaten selbst vorge-
fallen sind, befugt, bis auf das Mari-
mum der oben sub Lit. a. bis d. bestimm-
ten Digciplinar Strafen, ingleichen ad e.
auf Suspension von der Administrativ-
Praxis bis auf ein Jahr inclusive zu er-
kennen.
Soll jedoch die Suspension auf meh-
rere Jahre, oder gänzliche Amotion von
der Administrativ Praxis erkannt werden,
so ist die Entscheidung hierüber dem kö-
niglichen geheimen Rathe zu Ubergeben.
4) In allen Fällen, wo der Diseilinar-
Erceß des Advokaten nicht in den bereits