Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Dieser  Vertrag  tritt,  soweit  vorstehend  nicht  besondere  Vereinbarungen  getroffen
  sind,  mit  dem  geschüch  festzusetzenden  Termine  für  die  Abänderung  der
Grenzen  des  Stadt-  und  Landkreises  Königsberg  in  Kraft.

Er  tritt  außer  Kraft,  wenn  die  Eingemeindung  nicht  bis  zum  1.  April
1905  erfolgt  ist.

E  14.

Durch  diesen  Vertrag  wird  der  Eingemeindungsvertrag  vom  7./19.  Februar
  1900  aufgehoben.

 

Vollzogen  zufolge  Beschlusses  der  Gemeindevertretung  vom  28.  Dezember
  1903.

Mittelhufen,  den  25.  Februar  1904.

Der  Gemeindevorstand.

Giegel.)  Jul.  Lokau,  Gemeindevorsteher.
W.  Schalkau,  Gemeindeschöffe.  Herm.  Krantz,  Gemeindeschöffe.

Genehmigt  durch  den  Beschluß  der  Stadtverordnetenversammlung  vom
26.  April  1904  Nr.  403.

Königsberg,  den  3.  Mai  1904.
Magistrat  Königlicher  Haupt-  und  Residenzstadt.

 

 

Giegel.)  Körte.  Kunckel.
Anlage  XII.
Dertrag,
betreffend

die  Vereinigung  eines  Teiles  der  Gemeinde  Vorderhufen  mit  der
Stadtgemeinde  Königsberg  i.  Pr.

 

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Königsberg,  vertreten  durch  ihren  Magistrat,  und

der  Gemeinde  Vorderhufen,  vertreten  durch  den  Gemeindevorstand,  wird  unter

Zustimmung  der  Stadtverordnetenversammlung  zu  Königsberg  nach  erfolgter  Zustimmung

  der  Gemeindevertretung  Vorderhufen  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen:
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