Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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aus einem Kreisforstrathe, 
v einem Fiskalrathe; 
Wo das Appellationsgeriche nicht im 
Size der Regierung sich befindet, hat 
der Fiskalats Adjunkt am Size des 
erstern seinen Wohnsiz zu nehmen. 
Wegen Besorgung der Landstraßen= 
und Wasserbau Gegenstände wird noch be- 
sondere Verfügung erfolgen. 
. 4. 
Zur Führung der Tagebücher und Pro- 
tokolle, zur Expedition, und zum Konzipi- 
ren werden bei 
der Kamer des Innern 
zwei Sekretäre, wovon der eine die Erpe- 
dition und Taration besorgt, und 
drei Konzipisten. 
Bei der Kamer der Finanzen 
zwei Sekretre, und 
ein Expeditor, welcher zugleich das Tar- 
wesen besorgt, 
aufgestellt. 
Der im Dienste älteste von den Sekre- 
tären beider Kamern besorge zugleich die 
Reparcition und Inspektion der vereinigten 
Kanzlel. 
. 5. 
Das Rechnungs Kommissariat wird 
bei der Kamer des Innern 
aus einem Ober Rechnunge Kommissär, 
v, zwei Rechnungs Kommissären, 
drei Rechnungs Gehilfen; 
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bei der Kamer der Finanzen 
aus sechs Rechnungs Kommissaͤren, 
„ sechs Rechnungs Gehilfen, wobei einer 
der Räthe oder Aslessoren die Aufsiche 
und Leitung führt, 
zusammengesezt. 
1* 
Die Registratur besorgen 
für jede Kamer 
zwei Registratoren 
und 
ein Registratur Gehilfe; 
Die Registraturen beider Kamern blei- 
ben in einem Lokale vereiniget, aber in den 
Akten getrennt. 
Der im Dienste älteste Registrator je- 
der Kamer ist zugleich Ober Registrator. 
S. 7. 
Die Kanzlei ist für beide Kamern ge- 
meinschaftlich und besteht aus sechs Kanze- 
listen, 
die Dienerschaft aber 
aus einem Kanzlei Diener, und aus drei 
bis vier Kanzlei Boten bei jeder Kamer. 
Zur nöthigen Aushilse in der Kanzlei, 
in soferne die statusmäßig bestimmten Kanze- 
listen nicht hinreichen, wird für jeden Kreis, 
nach Verschiedenheit derselben, ein Aver- 
sum von Zooo fl. bis 2500 fl. bestimmr. 
Außerdem besteht 
S. 8. 
in ssedem Kreise der Kamer der! Finanzen 
untergeordnet:
	        
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