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1) eine Kreis Kasse, bestehend:
a) aus einem Kreis Kassier,
b) „ einem Kontrolleur, zugleich
Buchhalter,
c) „ einem Zahlmeister,
d) „ zwei Osficianten,
g.)einem Kassediener;
a) ein Ober Aufschlagamo, bestehend:
a) aus einem Ober Aufschlagbeamten,
b) „ einem Kontrolleur, und
c) „ einem Diener;
3) ein Siegelamt, bestehend:
a)aus einem Siegelbeamten,
b) „ einem Kontrolleur,
c),Vseinem Diener.
H. 9.
Vorstehende Bestimmungen bezeichnen
den höchsten Personal Stand für die ge-
samte Regierung der Kreise, welcher im
Ganzen niemals überschritten werden darf,
wohl aber eine Beschränkung überhaupt,
und auch in der Art zuläßt, daß nach Ver-
schiedenheit des Umfanges der Kreise und
der hiernach sich ergebenden Geschäfte, in
einem Kreise ein oder zwei Räthe oder
Ass ssoren mehr, in dem andern um so riel
weniger ausnestellt werden können, welches
auch rücksichtlich des Rechnungs Kommis-
sariats gilt.
. 10.
Die Besoldungen, welche in beiden
Kamen für die Indiotduen der nämli-
chen Dienstes Stufe immer gleich seyn sol-
— — —
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len, werden in einem besondern Etat, und
die Diaͤten des Personals bei Abordnun-
gen zu Kommissionen uͤber Land in einem
besondern Regulativ festgesezt.
G. 11.
Die Ernennung des ganzen oben be-
stimmten Personals wird vorbehalten; auch
wird darüber bei vorkommenden Erledigun-
gen nach Umständen das Gurachten der
Regierung des betreffenden Kreises erholt
werden.
S. 72.
General Kommissäre und Präsidenten,
Vicerpräsidenten, Direktoren und Räthe,
treten mit ihrer Ernennung, soferne solche
nicht ausdrücklich als blos provisorisch be-
zeichnet wird, und wenn sie die gesezmäßi-
gen sechs Dienstes Jahre bereits vollstreckt
haben, in das durch die Staatsdienst prag-
matik vom 1. Jänner 1o5 ausgesprochene
Verhältniß ein.
Wegen der übrigen Individuen wer-
den die geeigneten Bestimmungen noch
vorbehalten.
S#. 13.
In Beziehung auf den Rang bleibt
es, bis hierüber eine allgemeine umfassende
Anordnung erfolgen wird, bei denjenigen
Bestimmungen, welche für die bisherigen
General Kreis Kommissariate und Kreis Fi-
nanz Direktionen bestanden sind. Die Vice-
Präsidenten haben den Rang vor den Vice=
Präsidenten der Appellationsgerichte.
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