Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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1) eine Kreis Kasse, bestehend: 
a) aus einem Kreis Kassier, 
b) „ einem Kontrolleur, zugleich 
Buchhalter, 
c) „ einem Zahlmeister, 
d) „ zwei Osficianten, 
g.)einem Kassediener; 
a) ein Ober Aufschlagamo, bestehend: 
a) aus einem Ober Aufschlagbeamten, 
b) „ einem Kontrolleur, und 
c) „ einem Diener; 
3) ein Siegelamt, bestehend: 
a)aus einem Siegelbeamten, 
b) „ einem Kontrolleur, 
c),Vseinem Diener. 
H. 9. 
Vorstehende Bestimmungen bezeichnen 
den höchsten Personal Stand für die ge- 
samte Regierung der Kreise, welcher im 
Ganzen niemals überschritten werden darf, 
wohl aber eine Beschränkung überhaupt, 
und auch in der Art zuläßt, daß nach Ver- 
schiedenheit des Umfanges der Kreise und 
der hiernach sich ergebenden Geschäfte, in 
einem Kreise ein oder zwei Räthe oder 
Ass ssoren mehr, in dem andern um so riel 
weniger ausnestellt werden können, welches 
auch rücksichtlich des Rechnungs Kommis- 
sariats gilt. 
. 10. 
Die Besoldungen, welche in beiden 
Kamen für die Indiotduen der nämli- 
chen Dienstes Stufe immer gleich seyn sol- 
— — — 
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len, werden in einem besondern Etat, und 
die Diaͤten des Personals bei Abordnun- 
gen zu Kommissionen uͤber Land in einem 
besondern Regulativ festgesezt. 
G. 11. 
Die Ernennung des ganzen oben be- 
stimmten Personals wird vorbehalten; auch 
wird darüber bei vorkommenden Erledigun- 
gen nach Umständen das Gurachten der 
Regierung des betreffenden Kreises erholt 
werden. 
S. 72. 
General Kommissäre und Präsidenten, 
Vicerpräsidenten, Direktoren und Räthe, 
treten mit ihrer Ernennung, soferne solche 
nicht ausdrücklich als blos provisorisch be- 
zeichnet wird, und wenn sie die gesezmäßi- 
gen sechs Dienstes Jahre bereits vollstreckt 
haben, in das durch die Staatsdienst prag- 
matik vom 1. Jänner 1o5 ausgesprochene 
Verhältniß ein. 
Wegen der übrigen Individuen wer- 
den die geeigneten Bestimmungen noch 
vorbehalten. 
S#. 13. 
In Beziehung auf den Rang bleibt 
es, bis hierüber eine allgemeine umfassende 
Anordnung erfolgen wird, bei denjenigen 
Bestimmungen, welche für die bisherigen 
General Kreis Kommissariate und Kreis Fi- 
nanz Direktionen bestanden sind. Die Vice- 
Präsidenten haben den Rang vor den Vice= 
Präsidenten der Appellationsgerichte. 
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