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wann seine Obligationen in Empfang zu
nehmen sind. ·
5) Wenn ein Umtauschgeschaͤft durch Ver-
mittlung eines Mandatars gemacht werden
wollte, so ist hiezu eine legale Vollmacht er-
soderlich, welche dem Verzeichnisse beizu-
sügen ist.
München den 20. Jänner 1817.
Königliche Central Perdquations=
Kassa.
Relii- L. S.)
Mayr,
Central Kassier.
Kontrolleur.
Formular.
Verzeichniß
uͤber ...... .. Stuͤcke Lotterie Anlehens Loose zu
zusammen ad fl.
bezeichnet mit Lit. und folgenden Nu-
mern
und mit — einem jeden Loose belgefügten —
Zins Coupons von dem Jahrgange an,
bis zum Jahre inclus. b. i. mit
Stücken derlei Coupons.
Welche hiemit Behufs der Umschreibung
in Central P a ti "Kasse Oblig ti an
diese Kasse übergeben werden, mit dem Be-
merken, daß diese Obligationen auf den Na-
men des unterzeichneten Besizers (bei Man-
datarien aber auf den R. N. als Besizer)
gestellt werden mögen.
den ten 1817.
Unterschrift und Charakter des Besizers
oder Fertigung des Bevollmächtigten.
Anmerkung.
Zur-Exzielung einiger Eleichförmigkeit sind diese
Verzeichnisse auf halbe Bogen vom übllchen Kanzlei-
Formate abzufassen.
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(Den Geschäftsgang bei der Verwaltung der
Forsten betr.)
Durch eine an die königliche General Forst-
administration, und an die königlichen Kreis-
Finanzdirektionen am 15. September v. J.
erlassene allerhöchste Verordnung haben Sei-
ne königliche Majestät die Kompetenz der
dieser Stellen in Behandlung des Forstwe-
sens, damit diesem wichtigen Verwaltungs-
zweige die volle ihm gebührende Aufinerk-
samkelt gewidmet, alle Geschäftestockung
möglichst vermieden, und jeder dabei betheis
ligten Behörde ihr eigentlicher Standpunkt
angewiesen werde, auf folgende Weise zu
bestimmen geruhet:
1. die General Forstadministration hat sich
mit der Gründung eines wohlgeordneten
Forsthaushaltes, und dem zufolge mi der
zweckmäßigen Eintheilung der Forsten, mit
der Regulirung des (technischen Forstbe-
triebes, nämlich mic der Vermessung und
Taration der Forsten ungesäumt und
ausschließlich zu befassen, hiefür die ges
eigneten Einleitungen zu treffen, und die
nöthigen Instruktionen zu entwerfen; da-
mit aber
II. zu Einhaltung der Taration und Forst-
betriebs Vorschriften die nöthige Konerolle
hergestellt werde, so muß bei der General=
Forstadministration eine zweckmäßig ein-
gerichtete Forstbuchhaltung bestehen, wel-
che die jährlichen Bewirthschaftungs Re-
sultate aus der Kreis Forstbuchhaltung auf-
zunehmen, und den Gang des Forsthaus-
halts mit ununterbrochener Sorgfalt und
Genauigkeit zu beobachten hat.