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III. Mie dieser Forstbuchhaltung ist zugleich
eine Vormerkung des sämtlichen Forst-
personais durch alle Dienstesstufen in Ver-
bindung zu sezen, damit bei Besezung der
erledigten Dienstesstellen hieraus die ns-
thigen Rotizen geschöpft, und die einge-
gangenen Anträge der Stellen durch die
General Forstadminist geprüft, und
mit einem motlvirten Gutachten begleitet
werden koͤnnen;
IV. Die jaͤhrlichen MaterialEtats und Forst-
—
kulturs Vorschlaͤge aller jener Reviere und
Forslaͤmter, wo die Taxation schon vollendet
ist, muͤssen zuerst an die GeneralForstad-
ministration eingesendet werden, damit die-
selbe ersehen und pruͤfen moͤge, ob diese
Etats den ertheilten Taxations- und Be-
triebs Vorschriften vollkommen entsprechen,
oder von denselben abweichen; worauf das
Result dieser Revision sofort jedesmal von
der General Forstadministration an das koͤ-
nigliche Finanz Ministerium einzusenden ist.
. Alle hier nicht bezeichneten bloß auf die
Kurrent Administration und auf die Exeku-
tion des Forstbetriebes Bezug habenden Ge-
genstände gehen in den Wirkungskreis der
Kreis Finanzdirektionen über, mit welchen
die General Forstadministration auf die bis-
herige Weise zu kommuniciren, und unter
welchen auch das gesammte Forstpersonale
des Kreises ausschließlich zu stehen hat.
VI. Die Kreis Finanzdirectionen haben daher:
a) die Aufsicht über das gesammte Kreist
Forstpersonale zu führen;
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b) bei Erledigungen und Versezungen gut-
achtlichen Antrag zu erstatten;
c) die genaue Einhaltung der durch die
Taration für diekünftige Benuzung und
Behandlung der Waldungen vorgezeich-
neten Vorschriften, d. h. den strengen
Vollzug der Taration zu bewirken, und.
zu bewahren, den Fanzen Forstbetrieb
zu leiten, die Forst Etats der einzelnen
Aemter zu pruͤfen, zu revidiren- und
die Resultate in den allgemeinen Kreis-
Etat aufzunehmen;
d) diese Etats selbst endlich an die General-
Forstadministration zur Prüfung ein-
zusenden; 6
e)) die durch diese Etats begründeten Holz-
verkaufe zu ratiftciren;
s) die Perception der Forstgefälle zu sur-
veilliren, und
6) die Aufnahme und Revision der Forst-
rechnungen zu besorgen;
p) die Forstpurifikationen und Servituten-
Ablösungen einzuleiten und zu behan-
deln, und mittels Berichts an die Mi-
nisterlal Finanzsektion zur weitern Be-
handlung vorzulegen;
i) die Pensionen des Forstpersonals und
ihrer Hinterlassenen zu begutachten; und
endlich
K) in allen Gegenständen, deren Erlebit
gung die ihnen als Kreis Finanzdirektion
im Allgemeinen zugetheilte Kompetenz
übersteigt, an das Ministerium zu be-