Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

269 
ð. 68. 
Anweisung der Diaͤten und Reisekosten 
nach den bestehenden Regulativen. 
§. 69. 
Bestimmung und Anweisung der Um- 
zugskosten unter strenger Beobachtung der 
hierüber bestehenden gesezlichen Normen. 
G. 7e0. 
Regulierung und Anweisung der Pen- 
sionen in soferne sich selbe ganz entschieden: 
a) aufdie Dienstes Pragmatik vom 1. Jän- 
ner 1805, und die Nachtrags Vererd- 
nung vom 3. Februar 1805, oder 
b)) auf die Verordnung vom 12. Juni 
1804 über die Zulage der ständischen 
Klostergeistlichen wegen zunehmenden 
Alrers, oder 
D) auf die Verordnung vom r. Septem- 
ber 1807 über Unterstüzungen des 
Strassenbau Persenals, oder 
4) auf das Regulativ vom 18. Decem- 
ber 18### über die Penssonen der Städt- 
und Märkt'schen Individuen, 
beziehen. 
S. 77. 
Ueber diese ad OO. 68. 69 und 7o be- 
merkten, aus eigener Kompetenz zu verfüä- 
genden Anweisungen bleibt die Superrevi- 
sion des obersten Rechnun shofes vorbehal- 
ten. Auch sind die Kamern der Fianzen 
— 
270 
gehalten, über die aus eigener Kompetenz 
angewiesenen Pensionen, Umzugskosten und 
Diäten, so wie über die O##. 03 und 64 
bemerkten Verhandlungen, alle Quartale 
tabellarische Nachweisungen zur Einsicht und 
Prüfung an die allerhöchste Secelle einzusen- 
den, in welchen alle Umstände, Normen, 
und gesezliche Bestimmungen, welche die 
Anweisung oder die Verfügung begründen, 
genau und vollstándig bemerkt werden 
müssen. 
S. 72. 
Pensionen und Unterstüzungen, welche 
sich nicht auf die genannten Verordnungen 
und Regulative, sondern auf die Normal- 
Verordnung vom 14. Juni 1803, auf den 
Reichsdepurations Hauptschluß vom Jahre 
1803, auf die verschiedenen Lekal Norma- 
tive voriger Regierungen, auf besondere ab- 
geschlossene Rezesse, s. a. gründen, werden 
der allerhöchsten Entscheidung und Geneh- 
migung vorbehalten; jedoch sind die Ka- 
mern der Finanzen ermächtiget, nach Um- 
ständen verhältnißmäßige Vorschüsse hierauf 
anzuweisen. 
C#### 
S. 73. 
Anweisungen von Vorschüssen bis zu dem 
Betrage von rooo fl. in allen unvorge- 
sehenen, in den Etatssanktions Reskripten 
nicht bestimmt bezeichneten Fällen, 
wo Gefahr auf Verzug haftec, unter der 
Verbindlichkeit, hierüber sogleich die Au- 
C“)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.