269
ð. 68.
Anweisung der Diaͤten und Reisekosten
nach den bestehenden Regulativen.
§. 69.
Bestimmung und Anweisung der Um-
zugskosten unter strenger Beobachtung der
hierüber bestehenden gesezlichen Normen.
G. 7e0.
Regulierung und Anweisung der Pen-
sionen in soferne sich selbe ganz entschieden:
a) aufdie Dienstes Pragmatik vom 1. Jän-
ner 1805, und die Nachtrags Vererd-
nung vom 3. Februar 1805, oder
b)) auf die Verordnung vom 12. Juni
1804 über die Zulage der ständischen
Klostergeistlichen wegen zunehmenden
Alrers, oder
D) auf die Verordnung vom r. Septem-
ber 1807 über Unterstüzungen des
Strassenbau Persenals, oder
4) auf das Regulativ vom 18. Decem-
ber 18### über die Penssonen der Städt-
und Märkt'schen Individuen,
beziehen.
S. 77.
Ueber diese ad OO. 68. 69 und 7o be-
merkten, aus eigener Kompetenz zu verfüä-
genden Anweisungen bleibt die Superrevi-
sion des obersten Rechnun shofes vorbehal-
ten. Auch sind die Kamern der Fianzen
—
270
gehalten, über die aus eigener Kompetenz
angewiesenen Pensionen, Umzugskosten und
Diäten, so wie über die O##. 03 und 64
bemerkten Verhandlungen, alle Quartale
tabellarische Nachweisungen zur Einsicht und
Prüfung an die allerhöchste Secelle einzusen-
den, in welchen alle Umstände, Normen,
und gesezliche Bestimmungen, welche die
Anweisung oder die Verfügung begründen,
genau und vollstándig bemerkt werden
müssen.
S. 72.
Pensionen und Unterstüzungen, welche
sich nicht auf die genannten Verordnungen
und Regulative, sondern auf die Normal-
Verordnung vom 14. Juni 1803, auf den
Reichsdepurations Hauptschluß vom Jahre
1803, auf die verschiedenen Lekal Norma-
tive voriger Regierungen, auf besondere ab-
geschlossene Rezesse, s. a. gründen, werden
der allerhöchsten Entscheidung und Geneh-
migung vorbehalten; jedoch sind die Ka-
mern der Finanzen ermächtiget, nach Um-
ständen verhältnißmäßige Vorschüsse hierauf
anzuweisen.
C####
S. 73.
Anweisungen von Vorschüssen bis zu dem
Betrage von rooo fl. in allen unvorge-
sehenen, in den Etatssanktions Reskripten
nicht bestimmt bezeichneten Fällen,
wo Gefahr auf Verzug haftec, unter der
Verbindlichkeit, hierüber sogleich die Au-
C“)