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dung der bereits eingeslossenen, in den
Kreiskassen befindlichen Geld Vorräthe, und
Bestimmungen über Verwendung der hier-
auf bereits angewiesenen Posten (Neparti=
tion): Obsorge über den Vollzug der Re-
partition; pünktliche Realisirung und Ein-
lieferung der Central Staatskasse Dotation,
und der Dotations Nachträge; pünktliche
Honorirung der von der Central Staats-
kasse, auf ihre etatsmäßige Dotation aus-
gestellten Assignationen, vorzüglich für das
Militär; Aufsiche und Untersuchung der
Kassen in Hinsiche auf den Baarschafts-
Bestand, und die ganze Am's Buchfüh-
rung; Vierteljährig, jedoch zur unbestimm:
ten Zeit vorzunehmender Kassesturz und
Einsendung des Sturzprotokolls; Aufsicht
über das Kasse Personale. Q„
K. 80.
Aufsicht und Behandlung des Staats-
schuldenwesens in denjenigen Kceisen, wo
solches nicht zur Staatsschuldentilgungs-
Kommission für die dliern Kreise in Mün-
chen gezogen worden.
. 81.
Wegen Prüfung der Adspiranten bleibt
es noch bei den über die Konkurs Prüfun-
gen und über die Aufnahme von Accessi-
sten im Finangfache erlassenen, oder noch
zu erlassenden Verordnuagen.
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. 82.
Provisorische Ernennung der Boten,
Diener u. s. w. bei den allgemeinen und
besonderen Rentämtern, und andern unter-
geordneten administrativen Stellen, wobei
nach Vorschrift des G. 53. des Wirkungs-
kreises der Kamer des Innern zu verfah-
ren, und an die darin gegebenen Bestim-
mungen sich genau zu halten ist.
V. 83.
Ames Etn= und Ausantwortungen be-
sorgt die Kamer der Finanzen bei allen,
Aerarial Gelder perzipirenden und verrech-
nenden Beamten, und lege die Resultate
berichtlich vor. Eben daher konkurrirt selbe
auch bei der Amts Ein= und Ausgantwor-
kung an die Landrichter und Taratoren, be-
nehmlich mit der Kamer des Innern, oder
der Justiz Behörden, in Hinsscht auf De-
positen, Taren und Sporteln. '
s.84.
VerfügungdergewöhnlichenAmM
undKasseVisitakion(nachdancstimmun-
genüberdenGcschäfksgangJ3.).Ue-
brigens liegt es in der Befugniß und in
der Pflicht der FinanzKamern, Visitatio-
nen dieser Art uͤberall, und zu jeder Zeit
eintreten zu lassen, wenn ein gegruͤndeter
Verdacht gegen die Amts- und Kassefuͤh-
rung eines Beamten selbe motivirt.
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