Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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dung der bereits eingeslossenen, in den 
Kreiskassen befindlichen Geld Vorräthe, und 
Bestimmungen über Verwendung der hier- 
auf bereits angewiesenen Posten (Neparti= 
tion): Obsorge über den Vollzug der Re- 
partition; pünktliche Realisirung und Ein- 
lieferung der Central Staatskasse Dotation, 
und der Dotations Nachträge; pünktliche 
Honorirung der von der Central Staats- 
kasse, auf ihre etatsmäßige Dotation aus- 
gestellten Assignationen, vorzüglich für das 
Militär; Aufsiche und Untersuchung der 
Kassen in Hinsiche auf den Baarschafts- 
Bestand, und die ganze Am's Buchfüh- 
rung; Vierteljährig, jedoch zur unbestimm: 
ten Zeit vorzunehmender Kassesturz und 
Einsendung des Sturzprotokolls; Aufsicht 
über das Kasse Personale. Q„ 
K. 80. 
Aufsicht und Behandlung des Staats- 
schuldenwesens in denjenigen Kceisen, wo 
solches nicht zur Staatsschuldentilgungs- 
Kommission für die dliern Kreise in Mün- 
chen gezogen worden. 
. 81. 
Wegen Prüfung der Adspiranten bleibt 
es noch bei den über die Konkurs Prüfun- 
gen und über die Aufnahme von Accessi- 
sten im Finangfache erlassenen, oder noch 
zu erlassenden Verordnuagen. 
— — — 
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. 82. 
Provisorische Ernennung der Boten, 
Diener u. s. w. bei den allgemeinen und 
besonderen Rentämtern, und andern unter- 
geordneten administrativen Stellen, wobei 
nach Vorschrift des G. 53. des Wirkungs- 
kreises der Kamer des Innern zu verfah- 
ren, und an die darin gegebenen Bestim- 
mungen sich genau zu halten ist. 
V. 83. 
Ames Etn= und Ausantwortungen be- 
sorgt die Kamer der Finanzen bei allen, 
Aerarial Gelder perzipirenden und verrech- 
nenden Beamten, und lege die Resultate 
berichtlich vor. Eben daher konkurrirt selbe 
auch bei der Amts Ein= und Ausgantwor- 
kung an die Landrichter und Taratoren, be- 
nehmlich mit der Kamer des Innern, oder 
der Justiz Behörden, in Hinsscht auf De- 
positen, Taren und Sporteln. ' 
s.84. 
VerfügungdergewöhnlichenAmM 
undKasseVisitakion(nachdancstimmun- 
genüberdenGcschäfksgangJ3.).Ue- 
brigens liegt es in der Befugniß und in 
der Pflicht der FinanzKamern, Visitatio- 
nen dieser Art uͤberall, und zu jeder Zeit 
eintreten zu lassen, wenn ein gegruͤndeter 
Verdacht gegen die Amts- und Kassefuͤh- 
rung eines Beamten selbe motivirt. 
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