Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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stens zwei Sizungen gehalten werden. Je- 
der Reserent bringt über die vorzutragen- 
den Gegenstände die von ihm verfaßten 
Aussäz: sogleich in die Sizung mit, auf- 
ser in Fveifelhaften Gegenständen, wo ohne 
vorläusige Berarhung der Beschluß des 
Kollegiums nicht wohl vorauszusehen ist.— 
Inwihhtigen und sstematischen, so wie in al- 
len administrativ: kontentiosen Gegenstän= 
den, sind schriftliche Vortráägxe zu erstat- 
ten. — Wenn der Fall eintritt, daß die 
Erledigung eines Gegenstandes seiner Drin- 
genheit wegen hicht bis zum ordentlichen 
Sizungs Tag verschoben werden kann, so 
ist nach der Wichtigkeit des Fallcs, und 
der Beschaffenheit der Umstände entweder 
eine ausserordenrliche Sizung anzuordnen, 
oder die Abstimmungen sind durch Cirku-- 
lare zu erholen, und der Beschluß ist in 
das Protekoll der nächsten Sizung nach- 
zutragen. 
s-l 
Nur in den wichtigern Gegenständen ei- 
nes gemeinschaftlichen Interesses für beide 
Kamern reranstaltet der General Kommis- 
sär und Präsident zusammengesezte Sizun- 
gen, wozu neben den beiden Direktoren 
entweder alle Räthe beider Kamern, oder 
von jeder eine gleiche Anzahl von Räthen 
berusen werden. In den gewöhnlichen Ge- 
genständen dieses gemeinschaftlichen Inter- 
esses ist es hinlänglich, wenn der Referent 
  
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den in der einen Kamer vorgetragenen 
und beschlossenen Gegenstand nun auch in 
der andern Kamer vorträgt, und Ansicht 
und Beschluß auch dieser Kamer hierüber 
erholt. 
In Gegenständen, wo es nur auf vor- 
läufige Rotizen ankommt, wird zwischen 
dem betressenden Proponenten mündliches 
Benehmen gepflogen. 
Ein Notenwechsel zwischen den Kamern 
findet nicht Statt, sondern die unvermeid- 
lichen Mittheilungen und die Abgabe von 
Erinnerungen und Aeusserungen von einer 
zur andern geschehen durch Protokolls Aus- 
züge. 
C. 12. 
Ueber alle Sizungen werden von einem 
Sekretär Protokolle mit möglich größter 
Genauigkeit geführt, und bei wichtigen 
Gegenständen auch die einzelnen Abstim- 
mungen darin bemerkt. Dem Rahthe bleibt 
in diesem Falle die Abgabe eines schrift- 
lichen Botums zu den Akten vorbehalten. — 
Die nach den Beschlüssen entworfenen Auf- 
säze werden von dem Direktor revidirt, 
dem Vicepräsidenten zur Einsicht vorgelegt, 
und von dem General Kommissär und Prä- 
sidenten, auch wenn er den Sizungen niche 
beigewohnt hat, mit dem Expediatur ver- 
sehen. Die in das Sizungspprotokoll ein-
	        
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