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stens zwei Sizungen gehalten werden. Je-
der Reserent bringt über die vorzutragen-
den Gegenstände die von ihm verfaßten
Aussäz: sogleich in die Sizung mit, auf-
ser in Fveifelhaften Gegenständen, wo ohne
vorläusige Berarhung der Beschluß des
Kollegiums nicht wohl vorauszusehen ist.—
Inwihhtigen und sstematischen, so wie in al-
len administrativ: kontentiosen Gegenstän=
den, sind schriftliche Vortráägxe zu erstat-
ten. — Wenn der Fall eintritt, daß die
Erledigung eines Gegenstandes seiner Drin-
genheit wegen hicht bis zum ordentlichen
Sizungs Tag verschoben werden kann, so
ist nach der Wichtigkeit des Fallcs, und
der Beschaffenheit der Umstände entweder
eine ausserordenrliche Sizung anzuordnen,
oder die Abstimmungen sind durch Cirku--
lare zu erholen, und der Beschluß ist in
das Protekoll der nächsten Sizung nach-
zutragen.
s-l
Nur in den wichtigern Gegenständen ei-
nes gemeinschaftlichen Interesses für beide
Kamern reranstaltet der General Kommis-
sär und Präsident zusammengesezte Sizun-
gen, wozu neben den beiden Direktoren
entweder alle Räthe beider Kamern, oder
von jeder eine gleiche Anzahl von Räthen
berusen werden. In den gewöhnlichen Ge-
genständen dieses gemeinschaftlichen Inter-
esses ist es hinlänglich, wenn der Referent
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den in der einen Kamer vorgetragenen
und beschlossenen Gegenstand nun auch in
der andern Kamer vorträgt, und Ansicht
und Beschluß auch dieser Kamer hierüber
erholt.
In Gegenständen, wo es nur auf vor-
läufige Rotizen ankommt, wird zwischen
dem betressenden Proponenten mündliches
Benehmen gepflogen.
Ein Notenwechsel zwischen den Kamern
findet nicht Statt, sondern die unvermeid-
lichen Mittheilungen und die Abgabe von
Erinnerungen und Aeusserungen von einer
zur andern geschehen durch Protokolls Aus-
züge.
C. 12.
Ueber alle Sizungen werden von einem
Sekretär Protokolle mit möglich größter
Genauigkeit geführt, und bei wichtigen
Gegenständen auch die einzelnen Abstim-
mungen darin bemerkt. Dem Rahthe bleibt
in diesem Falle die Abgabe eines schrift-
lichen Botums zu den Akten vorbehalten. —
Die nach den Beschlüssen entworfenen Auf-
säze werden von dem Direktor revidirt,
dem Vicepräsidenten zur Einsicht vorgelegt,
und von dem General Kommissär und Prä-
sidenten, auch wenn er den Sizungen niche
beigewohnt hat, mit dem Expediatur ver-
sehen. Die in das Sizungspprotokoll ein-