Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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getragenen Beschluͤsse werden von dem Se- 
kretaͤr in dem Geschaͤfts Protokolle nur mit 
Hinweisung auf den Tag und die Vor- 
trags Zser des Sizungs Protokolls be- 
merkt. 
. 13. 
In Fällen, wo der General Kommissär 
in Folge besonderer ihm persönlich gegebe- 
ner Austräge und Vollmachten handelt, 
geschehen die Ausfertigungen in seinem 
Namen nach der bisherigen Form. 
Alle Ausfertigungen der Regierung des 
Kreises werden von dem General Kommis- 
sfär als Präsidenten unterzeichnet, und von 
dem Direktor der einschlägigen Kamer 
kontrasignirt. Der Sekretär unterfertigt 
sich unren am Rande der Ausfertigung mit 
der gewöhnlichen Bemerkung kollationirt; 
da derselbe für die Reinschrift haftet. 
Die Form dieser Ausfertigungen ist Fol- 
gende. 
a) Jene an die untergeordneten Aemter 
geschehen mit der Ueberschrife: 
„Im Namen Seiner Majestät des 
Königs“ 
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Die Schreibart ist befehlend, und die Un- 
terschrift: 
Königliche baierische Regierung des 
Kreises 
(Kamer des Innern oder der Finanzen.) 
b) die Schreiben an koordinirte Stellen 
fangen mit der Bezeichnung der Behörde, 
von welcher, und an welche geschrieben 
wird, auf diese Weise an: 
Die königliche baierische Regierung des 
Kreises 
an 
c) Die Form der Berichte an die al- 
lerhöchste Stelle mit jedesmaliger Bemer- 
kung der betreffenden Ministerien richtet 
sich nach der Vorschrift vom 18. Jänner 
1806, und dieselben werden künftig, so 
ferne sie nicht persönliche Geschäfte des 
General-Kommissärs betreffen, nicht mehr 
in dessen individuellen Namen, sondern im 
kollektiv Namen der gesamten Regierung 
des Kreises verfaßt, und von dem Gene- 
ral Kommissär als Präsidenten, Vice Praͤsi- 
denten, Direktor und Rgferenten unterzeich- 
net, und von einem Sekretär kollationtrt. 
Die untergeordneten Behörden beobach- 
ten in ihren Berichten die Formen der 
Untrerordnung. Die Anrede ist: 
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