289
getragenen Beschluͤsse werden von dem Se-
kretaͤr in dem Geschaͤfts Protokolle nur mit
Hinweisung auf den Tag und die Vor-
trags Zser des Sizungs Protokolls be-
merkt.
. 13.
In Fällen, wo der General Kommissär
in Folge besonderer ihm persönlich gegebe-
ner Austräge und Vollmachten handelt,
geschehen die Ausfertigungen in seinem
Namen nach der bisherigen Form.
Alle Ausfertigungen der Regierung des
Kreises werden von dem General Kommis-
sfär als Präsidenten unterzeichnet, und von
dem Direktor der einschlägigen Kamer
kontrasignirt. Der Sekretär unterfertigt
sich unren am Rande der Ausfertigung mit
der gewöhnlichen Bemerkung kollationirt;
da derselbe für die Reinschrift haftet.
Die Form dieser Ausfertigungen ist Fol-
gende.
a) Jene an die untergeordneten Aemter
geschehen mit der Ueberschrife:
„Im Namen Seiner Majestät des
Königs“
290
Die Schreibart ist befehlend, und die Un-
terschrift:
Königliche baierische Regierung des
Kreises
(Kamer des Innern oder der Finanzen.)
b) die Schreiben an koordinirte Stellen
fangen mit der Bezeichnung der Behörde,
von welcher, und an welche geschrieben
wird, auf diese Weise an:
Die königliche baierische Regierung des
Kreises
an
c) Die Form der Berichte an die al-
lerhöchste Stelle mit jedesmaliger Bemer-
kung der betreffenden Ministerien richtet
sich nach der Vorschrift vom 18. Jänner
1806, und dieselben werden künftig, so
ferne sie nicht persönliche Geschäfte des
General-Kommissärs betreffen, nicht mehr
in dessen individuellen Namen, sondern im
kollektiv Namen der gesamten Regierung
des Kreises verfaßt, und von dem Gene-
ral Kommissär als Präsidenten, Vice Praͤsi-
denten, Direktor und Rgferenten unterzeich-
net, und von einem Sekretär kollationtrt.
Die untergeordneten Behörden beobach-
ten in ihren Berichten die Formen der
Untrerordnung. Die Anrede ist:
(0)