Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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„Königliche Regierung des Kreises.“ Die 
Uneerschrift: „Unterthänig gehorsamstes 
Anu (Gericht)“ 2c. 
Won aussen muß bei allen Eingaben 
die betreffende Kamer bezeichnet werden. 
. 14. 
Die unmittelbare Leitung der als Koͤr- 
per zwar vereinigten, in den einzelnen Ak- 
ten aber fuͤr jede Kamer ausgeschiedenen 
Registratur und der vereinigten Kanzlei, 
so wie der Geschäftssormen, ist unter 
Oberaufsicht des General Kommisschrs und 
Präsidenten, dem Vicepräsidenten, und 
nach ihm zunächst den Direktoren übertra- 
gen, die auch zu wachen haben, daß die 
Ausfertigungen befördert, und sobald als 
möglich zur Uneerschrift und Erpedirion 
gebracht, und alle Journale und Bücher 
in Ordnung gehalten werden. 
. 15. 
Sekretariat und Rechnungs Kommissa- 
riat sind für beide Kamern getrennt, der 
speziellen Leitung des Direktors der betref- 
senden Kamer untgeben. 
V. 16. 
Alle bisher vorgeschriebenen Normen 
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finden ihre Anwendung auch auf die geson- 
dert bestandene Kreis Stiftungs= und Kom- 
munal Kuratel. 
Dieselbe wird allenthalben mit der ge- 
samten Regierung des Kreises, zunächst 
aber mit der Kamer des Innern, in al- 
ken Gescháftsbeziehungen vereiniget, und 
die Gegenstände dieser Administrarion wer- 
den mit allen anderen auf ganz gleiche 
Weise behandelt; die Kreis Administrati- 
ons Räthe treten, nach ihrem Dienstes Al- 
ter, in die Reihe des übrigen Rathsperso- 
nals ein, und tragen in den ordentlichen 
Sizungen vor. Der Bestand getrennter 
Kanzleien, Registraturen, und Rechnungs- 
Kommissariate für diesen Zweig der Ge- 
schäfte hört auf. 
G. 17. 
Es wird vorbehalten, zu jeder Zeit die 
Geschäfts Protokolle zur Einsiche abzufo- 
dern; zur Erlangung der nöthigen Ueber- 
sichten im Ganzen und in einzelnen Thei- 
len der Verwaltung spezielle Weisungen 
zu erlassen, und von Zeit zu Zeit Vissta. 
tionen anzuordnen. 
. 18. 
Jeder einzelne Referent ist veranewort- 
lich für die rechtzeitige, ordnungsmäßige
	        
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