Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

293 
und gesezliche Bearbeitung der ihm zuge- 
wiesenen Gegenstaͤnde und fuͤr die genaue 
und genuine Darstellung der aktenmaͤßigen 
Thatsachen und Verhälenisse. 
Jede Kamer der Regierung des Krei- 
ses ist verantwortlich für eine genaue Wür- 
digung der vorkommenden Anträge, für 
die Gesez" und Ordnungsmaßigkeit ihrer 
Beschlüsse und für eine pünktliche Einhal- 
tung der Grenzen ihrer Kompetenz. 
C. 10. 
Der General Kommissär als Präsident 
ist veramwortlich, daß der Einlauf zu rech- 
ter Zeit und nach der getroffenen Reparti- 
tion vertheilt werde; daß durch bedeutende 
Räckstände keine Stockungen verursacht; 
daß der Deliberation keine zur kollegialen 
Behandlung geeigneten Gegenstände entzo- 
gen; daß die Sizungen fleißig und zu rech- 
ter Zeit gehalten und gehörig besucht; daß 
dabei die geziemende Ordnung beobachtet, 
die Vorträge mit Gründlichkeit erstattet, die 
Abstimmungen mit Ruhe und Anstand ge- 
geben, die Beschlüße bestimmt auggespro- 
chen, richtig in das Protokoll eingetragen, 
und die Ausfertigungen hiernach gefaßt 
werden. 
Ferner ist er verantwortlich für die Be- 
wahrung der Gescháfre Formen und für die 
294 
Einhaltung der Kompetenzvorschriften, und 
er hat, im Zwelfel, über den Kompetenz- 
Punkt förmlich abstimmen und kollegialen 
Beschluß fassen zu lassen. 
Endlich liegt ihm ob, sich fortwährend 
in der Uebersicht der ganzen Administration 
zu erhalten, den Gang und die Resultate 
derselben zu verfolgen, um zu verhüten, 
daß nicht einzelne Theile und Zweige ver- 
nachläßiget werden; zu welchem Ende ihm 
das Recht der Initiative in soweit zusteher, 
daß er jeden Referenten anweisen kann, über 
eine Geschäfts Parchie, wo größere Belebung, 
Nachhilse, und Abstellung wesentlicher Ge- 
brechen nothwendig scheint, ex ollicio An- 
trag zu erstatten. 
H. 20. 
Die Geseze und Verordnungen in Bezug 
auf das amtliche Stillschweigen, auf heim- 
liche oder offene Anwaltschaft, auf unbe- 
fugte Mittheilungen an die Parteien, 
auf privative Korrespondenz über Amtssa- 
chen, auf Annahme von Geschenken und 
auf unberechtigte Benüzung amtlicher No- 
tizen und Materialien für öffentliche Schrif- 
ten, werden erneuert, und von sämtlichen 
bei der Regierung des Kreises angestellten 
Individnen wird die genaueste Nachach- 
tung erwartet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.