Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

33t 
des Geschaftsganges Unserer Staats Mini- 
sterien folgende Anordnungen festzustellen 
beschlossen: 
Formation 
der 
Staats Ministerien. 
1. Des Hauses und des Aeußern; 
II. der Justiz; 
III. des Innern; 
IV. der Finanzen; und 
V. der Armee. 
* 
Jedes dieser fünf Staats Ministerien be- 
stehe: 
a) aus dem Minister; 
b) aus dem General Direktor; 
P) aus einer bestimmten Anzahl von Mi- 
nisterialRäthen, 
drei für das Sgcaats Ministerium 
des Hauses und des Aeußern; 
drei für das Staats Ministertum 
der Justiz; 
fünf bis sieben für das Sctaats= 
Ministerium des Innern; 
acht für das Staats Ministerium 
der Finanzen; 
fünf bis sechs für das Sctaats= 
Ministerium der Armee; 
4) aus einem General Sekretär; 
c) aus den erfoderlichen geheimen Se- 
kretären, geheimen Expeditoren, ge- 
heimen Registratoren, geheimen Kanzel- 
listen, einem Kanzleidiener und den 
erfoderlichen Kanzleiboten. 
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Zu dem KanzleiPersonale des Staats- 
Ministeriums der Finanzen ist bis zum kuͤnf- 
tigen Etats Jahre auch noch jenes der bis- 
herigen Steuer: und Domainen Sektion zu 
verwenden. 
. 2. 
Für die Bureau Kosten und Regie Be- 
dürfnisse eines jeden Staats Ministeriums 
wird eine bestimmte Geldsumme auf den 
Etat des Staats Ministeriums angewiesen. 
. 3. 
Der unmittelbaren obersten Leitung des 
Ministeriums des Hauses und des Aeußeru 
ist untergeben: 
a)die General Administration der Po- 
sten mit einem Direktor, Räthen und 
Assessoren, nebst dem erfoderlichen 
subalternen Personale; 
b) eine besondere Ministerial Archivs Kom- 
mission, welche aus dem Haus= Staats= 
und Reichs Archivar dann den Reichs- 
Archivs Adjunkten bestehe; 
c) das Reichs Herolderamt, welches als 
ein dem Ministerium untergeordnetes 
Bureau zu betrachten ist. 
§. 4. 
Als ergänzender Bestandeheil des Staats- 
Ministeriums des Innern bestehe: 
a) für die kirchlichen Angelegenheiten der 
protestantischen und reformirten Ge- 
meinden ein General Konsistorium mit 
drei statusmäßigen Ober Konsisto= 
rial Räthen; 
b) für das Schul= und Studienwesen 
werden zwei oder nach Erfoderniß
	        
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