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des Geschaftsganges Unserer Staats Mini-
sterien folgende Anordnungen festzustellen
beschlossen:
Formation
der
Staats Ministerien.
1. Des Hauses und des Aeußern;
II. der Justiz;
III. des Innern;
IV. der Finanzen; und
V. der Armee.
*
Jedes dieser fünf Staats Ministerien be-
stehe:
a) aus dem Minister;
b) aus dem General Direktor;
P) aus einer bestimmten Anzahl von Mi-
nisterialRäthen,
drei für das Sgcaats Ministerium
des Hauses und des Aeußern;
drei für das Staats Ministertum
der Justiz;
fünf bis sieben für das Sctaats=
Ministerium des Innern;
acht für das Staats Ministerium
der Finanzen;
fünf bis sechs für das Sctaats=
Ministerium der Armee;
4) aus einem General Sekretär;
c) aus den erfoderlichen geheimen Se-
kretären, geheimen Expeditoren, ge-
heimen Registratoren, geheimen Kanzel-
listen, einem Kanzleidiener und den
erfoderlichen Kanzleiboten.
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Zu dem KanzleiPersonale des Staats-
Ministeriums der Finanzen ist bis zum kuͤnf-
tigen Etats Jahre auch noch jenes der bis-
herigen Steuer: und Domainen Sektion zu
verwenden.
. 2.
Für die Bureau Kosten und Regie Be-
dürfnisse eines jeden Staats Ministeriums
wird eine bestimmte Geldsumme auf den
Etat des Staats Ministeriums angewiesen.
. 3.
Der unmittelbaren obersten Leitung des
Ministeriums des Hauses und des Aeußeru
ist untergeben:
a)die General Administration der Po-
sten mit einem Direktor, Räthen und
Assessoren, nebst dem erfoderlichen
subalternen Personale;
b) eine besondere Ministerial Archivs Kom-
mission, welche aus dem Haus= Staats=
und Reichs Archivar dann den Reichs-
Archivs Adjunkten bestehe;
c) das Reichs Herolderamt, welches als
ein dem Ministerium untergeordnetes
Bureau zu betrachten ist.
§. 4.
Als ergänzender Bestandeheil des Staats-
Ministeriums des Innern bestehe:
a) für die kirchlichen Angelegenheiten der
protestantischen und reformirten Ge-
meinden ein General Konsistorium mit
drei statusmäßigen Ober Konsisto=
rial Räthen;
b) für das Schul= und Studienwesen
werden zwei oder nach Erfoderniß