Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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drei Ober StudienRaäthe aufge- 
stellt; 
c) zur Besorgung der Geschaͤfte in Be- 
zug auf die Anstalten der oͤffentlichen 
Sicherheit, die Landwehr und die Mi- 
litär Konskription werden dem Mini- 
sterium zwei Kreis Räthe beige- 
geben. 
G. 5. 
Für das Medicinalwesen wird ein eige- 
nes, dem Ministerium unmittelbar unterge- 
ordnetes Ober Medicinal Kollegium 
errichtet, über dessen Formation, Wir- 
kungskreis und Geschäftsgang besondere In 
struktion erfolgt. 
*' 
Für die BauWegenstände besteht ein 
Ober BauKKommissariat mit einem 
Ober Bau Kommissär, einem Geometer und 
einem Zeichner. 
S. 7. 
Die Ernennung des gesammeen Perso- 
nals wird vorbehalten, und die Besoldung 
desselben wird in einem eigenen Etat fest- 
gesezt. 
. 8. 
Die Ministerial Räthe und der General= 
Sekretär stehen mit den wirklichen Direkto- 
ren der Kollegien in gleicher Rangklasse. 
Ueber die Rangverhältnisse des übrigen Per- 
sonals wird seiner Zeit eine allgemeine An- 
ordnung erfolgen. 
. o. 
Die Ministerial Räthe tragen die Uni- 
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sorme der ehemaligen geheimen Referendare 
eines jeden Staate Ministeriums. 
6 . 10. 
Der Minister, der General Direktor, die 
Ministerial Räche und der General Sekretär 
stehen in dem Verhälenisse als Seaatsdiener, 
wie solche in den allerhöchsten Verordnungen 
vom 1. Jaͤnner 1805 und 8. Juni 1807 fest- 
gesezt sind. Die Verhaͤltnisse des uͤbrigen Per- 
sonals richten sich nach der Verordnung vom 
23. Rovember 1812, und nach den übrigen 
schon bestehenden oder noch erfolgenden all- 
gemeinen Normen. 
. 11. 
In Ansehung der Gehaͤlter der Minister 
und der General Direktoren, wird die Aus- 
scheidung des Standes= und Dienstgehalts 
noch bestimmt werden. 
Wirkungskreis 
des 
Staats Ministeriums des Hauses 
und des Aeußern. 
Hierzu gehören folgende Gegenstände: 
S. 12. 
Die Korrespondenz mit auswärtigen Hs- 
fen, fremden Ministern, und den an Un- 
serem Hofe akkreditirten Gesandten in allen 
bei den verschiedenen Staate Ministerien vor- 
kommenden Geschäften; 
§. 13. 
Die Anstellung und Instruirung der 
diesseitigen Gesandten im Auslande. 
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