Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Rechtsmitteln in gemischten Rechtssa- 
chen verbunden wird), 
e) uͤber Moratorien; 
s) uͤber Rehabilitationsgesuche. 
G. 42. 
Die Vorschlaͤge an den Staatsrath über 
Verbesserung oder Veraͤnderung der buͤrger- 
lichen und peinlichen Gesetzgebung im All- 
gemeinen sowohl als insbesondere bei Anfra- 
gen der Gerichtohöfe, so ferne diese Anfra- 
gen nicht ganz nach den bestehenden Gesetzen 
aus doktrinellen Gründen entschieden werden 
können. 
Letztenfalls sind die vom Justiz Ministe- 
rium entschiedenen Anfragen allährlich mit 
der Vorlage des Zustandes des Justizwesens 
an den Staatsrath zur Revision zu bringen. 
In legislativen Sachen, welche den Ge- 
schäfrskreis eines anderen Staats Ministe- 
riums berühren, ist über den Gesetz Vor- 
schlag, ehe er an den Sraatsrath gebracht 
wird, mit dem einschlägigen Staats Mini- 
sterium in Benehmen zu treten. 
#. 43. 
Die Enescheidung der Kompetenz Konflikte, 
welche sich zwischen Untergerichten ergeben, 
welche unter einem und demselben Appella- 
tionsgerichte, oder unter verschiedenen Ap- 
pellations-Gerichten stehen, desgleichen der 
Kompetens Konflikte, welche zwischen den Ap- 
pellationsgerichten selbst entstanden sind. 
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S. 44. 
Bei Kompetenz Konflikten zwischen einer 
Justiz= und einer Administrativ Behörde 
tritt zuerst die Kommunikation der einschl- 
gigen Ministerien unter sich ein; findet un- 
ter denselben eine Vereinigung der Anstcht 
nicht statt, so wird die Sache dem Staats- 
NRathe zur Enescheidung vorgelegt. 
S. 485. 
Den Wirkungskreis des Justiz Ministe- 
riums bei Masoraten bestimmt das Edike 
vom 28. Juli 1808. 
S. 46. 
Ausser diesen Geschästen des Staats Mi- 
nisteriums der Justiz hat der Justiz Minister 
in der Eigenschaft als Großrichter in peinli- 
chen Fällen nach Unserer Deklaration vom 
19. Märzr go bei der — den subjicirten Für- 
sten und Grafen und deren Nachkommen an- 
gewiesenen Austrägal Instanz den Vorstz. 
S. 47. 
Der Justiz Minister ist Mitglied Unseres 
Familienrathes, und dessen Funktionen bei 
dem zu Enescheidung der Klage gegen ein 
königliches Familienglied anzuordnenden Ge- 
richte bestimmt Unser Familien Gesez vom 
13. Jänner 18106. (Reg. Bl. von diesem 
Jahre Stuͤck XXXX).
	        
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