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Rechtsmitteln in gemischten Rechtssa-
chen verbunden wird),
e) uͤber Moratorien;
s) uͤber Rehabilitationsgesuche.
G. 42.
Die Vorschlaͤge an den Staatsrath über
Verbesserung oder Veraͤnderung der buͤrger-
lichen und peinlichen Gesetzgebung im All-
gemeinen sowohl als insbesondere bei Anfra-
gen der Gerichtohöfe, so ferne diese Anfra-
gen nicht ganz nach den bestehenden Gesetzen
aus doktrinellen Gründen entschieden werden
können.
Letztenfalls sind die vom Justiz Ministe-
rium entschiedenen Anfragen allährlich mit
der Vorlage des Zustandes des Justizwesens
an den Staatsrath zur Revision zu bringen.
In legislativen Sachen, welche den Ge-
schäfrskreis eines anderen Staats Ministe-
riums berühren, ist über den Gesetz Vor-
schlag, ehe er an den Sraatsrath gebracht
wird, mit dem einschlägigen Staats Mini-
sterium in Benehmen zu treten.
#. 43.
Die Enescheidung der Kompetenz Konflikte,
welche sich zwischen Untergerichten ergeben,
welche unter einem und demselben Appella-
tionsgerichte, oder unter verschiedenen Ap-
pellations-Gerichten stehen, desgleichen der
Kompetens Konflikte, welche zwischen den Ap-
pellationsgerichten selbst entstanden sind.
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S. 44.
Bei Kompetenz Konflikten zwischen einer
Justiz= und einer Administrativ Behörde
tritt zuerst die Kommunikation der einschl-
gigen Ministerien unter sich ein; findet un-
ter denselben eine Vereinigung der Anstcht
nicht statt, so wird die Sache dem Staats-
NRathe zur Enescheidung vorgelegt.
S. 485.
Den Wirkungskreis des Justiz Ministe-
riums bei Masoraten bestimmt das Edike
vom 28. Juli 1808.
S. 46.
Ausser diesen Geschästen des Staats Mi-
nisteriums der Justiz hat der Justiz Minister
in der Eigenschaft als Großrichter in peinli-
chen Fällen nach Unserer Deklaration vom
19. Märzr go bei der — den subjicirten Für-
sten und Grafen und deren Nachkommen an-
gewiesenen Austrägal Instanz den Vorstz.
S. 47.
Der Justiz Minister ist Mitglied Unseres
Familienrathes, und dessen Funktionen bei
dem zu Enescheidung der Klage gegen ein
königliches Familienglied anzuordnenden Ge-
richte bestimmt Unser Familien Gesez vom
13. Jänner 18106. (Reg. Bl. von diesem
Jahre Stuͤck XXXX).