Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Wirkungskreis 
des 
Staats Ministeriums des Innern. 
Zu dem Wirkungskreise dieses Ministe- 
riums gehören folgende Geschäftszweige und 
Gegenstände: 
48. 
Die Angelegenheiten in Beziehung auf 
Religion, Gettesverehrung und Kirchen, 
und zwar 
a)im Allgemeinen die Verhältnisse aller 
im Staate bestehenden Kirchen und 
religiösen Gemeinden, ihrer Anstalten 
und Attribute; insbesondere: 
b) die geistlichen Verhältnisse der katho- 
lischen Kirche, benemlich mie dem Mi- 
nisterium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, wenn dabei auswärtige Ver- 
hälenisse, vorzüglich mit dem pöbstli- 
chen Stuhle in Beziehung kommen; 
JP) das oberste Episkopat der protestanti- 
schen Konfession. 
. 40. 
Die Gegenstände in Ansehung der Gei- 
stes Kultur, sittlichen Bildung, National= 
Erziehung und Anstalten für Wissenschaften 
und Künste; — namentlich 
e) die Akademien, die Universttäkten, die 
Lyceen, Gymnasien und die Studien- 
schulen; . 
b) das Volksschulwesen, die Erziehungs- 
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Haͤuser und die Bildungs Anstalten fuͤr 
die Lehrer; 
Pc) der Buchhandel, die Preßfreiheit, die 
nicht unter den Hefstäáben stehenden 
Theater, so wie die öffentlichen Volks- 
Feste. 
. o. 
Die Verfassung und Verwaltung der 
Staͤdte und Märkte und anderer Gemein-= 
den; so wie die oberste Leitung und Aufsicht 
über die Verwaltung der für die Zwecke des 
Kultus, des Unterrichts und der Wohlthä- 
tigkeit vorhandenen Sriftungen. 
G. 51. 
Alle staatswirthschaftlichen Gegenstaͤnde, 
die nicht in das Gebiet der Finanzen gehoͤ- 
ren, namentlich: 
a) die Forst= und Jagd Polizei bei Pri= 
vat: Kommunal: und Stiftungs Wal- 
dungen; 
b) Agrikuleur, dann Fabriken und Ma- 
mufakturen und die Bewilligung zu de- 
fren Errichtung, das Gewerbswesen, 
und die Verleihung der Koncessionen 
zur Anlegung von Bruereien, 
Pc Kredit und Assekuranz Anstalten (#eih- 
haͤuser, Brandassekuranz rc.) 
4) das öffentliche Kommerz, benemlich 
mit dem Finanz Ministerium; 
e) die zur Beförderung desselben wirken- 
den Anstalten in dieser und polizeilicher
	        
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