thumbs : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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gen  zu  den  administrativen  Stellen  und  Geschaͤften.



S.  62.

Die  Anträge  auf  Belohnungen  und  Auszeichnungen
  der  bei  dem  innern  Dienste  angestellten
  Beamten,  so  wie  auch  anderer
Unterthanen,  die  sich  um  die  öffeneliche
innere  Wohlfahrt  besonders  verdient  gemacht
haben,  entweder  in  Geld  oder  durch  den  Verdienstorden,
  Medaillen  2c.

K.  63.

Die  Initiative  zu  allen  Gesezen  und
Verordnungen  über  Gegenstände  der  inneren
Verwaltung;  namentlich  der  Geseze  über  die
innere  Verfassung,  die  Polizei=  und  die  Militar
  Konskription  mit  allen  dahin  und  in  die
Leitung  der  öffentlichen  Anstalten  einschlagenden
  Reglements,  jedoch  in  allem  benemlich
  mit  den  einschlägigen  Staats  Ministerien.


-

Die  Aufsicht  über  die  Redaktion  des  Regierungsblatts.



.  65.

Die  Konkurrenz  zur  Revisson  der  bürgerlichen
  und  peinlichen  Geseze  bei  den  vorbereitenden
  Berathungen  des  Staats  Ministeriums
  der  Justiz.

e.
Die  Entscheidungen  der  Konflikte  zwi-350



schen  den  Stellen  und  Behörden  des  inneren
Dienstes;  die  Erledigung  der  Konflikte  derselben
  mit  Stellen  und  Behäörden  anderer
Dienstes  Zweige,  benemlich  mit  den  anderen
betrefsenden  Ministerien,  und  mir  Vorbehalt
der  Anbringung  bei  dem  Staatsrathe  in  den
Fällen,  die  dahin  geeignet  sind.

.  67.

Die  Formirung  des  Etats  für  die  gesamte
  innere  Verwaltung,  die  Verwendung
der  dafür  bewilligten  Summen  nach  den  im
Etat  festgesezten  Positionen  und  die  Ausweisung
  darüber,  dann  noch  insbesondere
die  Regulirung  und  Bewilligung  der  Gemeindellmlagen
  für  die  inneren  Bedürfnisse
der  Kommunen,  bevemlich  mit  dem  Finanz-Ministerium.


.  68.
Die  Geschäftsführung  bei  dem  in  den
Kreisen  zusammen  zu  berufenden  Landrathe
mit  den  einschlägigen  Ministerien.

.  690.

Was  die  Angelegenheiten  in  Bezug  auf
die  protestantischen  und  reformirten  Kirchen-Gemeinden
  insbesondere  betrifft,  so  wird  zur
näheren  Bezeichnung  des  diesfallsigen  Wirkungskreises
  auf  die  spezielle  Instruktion  des
General  Konsistoriums  vom  8.  September
1800  verwiesen,  mit  Vorbehalt  der  Abänderungen,
  welche  sich  aus  den  durch  die  Verordnung
  vom  a7.  März  d.  J.  festgesezten

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