Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Theile  des  Staats  Vermoͤgens  verwalten,
die  Staats  Renten  percipiren,  so  wie  auch
jene  Behoͤrden,  welche  Ausgaben  des  Hofs
und  des  Staats  bestreiten,  dem  Finanz  Ministerium
  untergeordnet.

Dahin  gehören  folgende  Zweige:

#a)  die  sämtlichen  königlichen  Hofstäbe  und
Hof-Intendanzen;

b))  die  Finanz  Kamern  mit  ihren  Kreis-Kassen,
  ihrem  gesamten  Rechnungs-Personale,
  den  ihnen  untergeordneten
Rentämeern  und  dußeren  Perceptions=Behäörden;


c)  das  gesamte  Zoll=  und  Mautwesen,
samt  den  Aceisen,  der  Tabaks  Regie,
der  Brücken=  und  Weggelder;

d)  das  Salinenwesen:;
e)  das  Lehenwesen;

s)  das  Bergwerkwesen  und  die  Porjellain
  Fabrike;

#3)  das  Forstwesen,  in  soferne  es  die
drarialischen  Waldungen  betrift;

h)  das  Jagdwesen;

i)  die  Wasser-,  Brücken=  und  Straßen-Bauten,
  soferne  sie  auf  Staatskosten
bestritten  werden;

I1)  das  gesamte  gand  Bauwesen  der  auf
Sgtaatskosten  zu  führenden  Gebäude;
1)  das  gesamte  Stempel=  und  Tarwesen,

bei  lezterem  benemlich  mit  den  betref-354



fenden  Staats  Ministerien,  bei  allen
Antraͤgen  uͤber  die  Veraͤnderungen  in
den  bestehenden  Normen;

m)  die  Lotterie  Anstalt;

n)  die  MuͤnzAnstalt;

0)  die  koͤniglichen  Braͤuertien;

p)  die  unmittelbare  Administration  der
koͤniglichen  Oekonomien,  in  Schleißheim,
  Fuͤrstenried  und  Weihenstephan,
und  endlich

d)  die  CentralStaatskasse,  in  welcher
die  Rechnungereste  aller  Staats  Nenten
zusammenfließen.

S.  77.

Die  Leitung  und  Ober  Aufsicht  des  gesamten
  mit  seinen  eigenen  abgesonderten
Fonds  bereits  dotirten  Staats  Schuldentilgungswesens.


.  783.

Die  Leitung  und  Vertretung  des  fiskalischen
  Interesses,  so  viel  es  das  Staats-Eigenthum
  und  Staats  Recht  betrift,  und
soferne  es  sich  hier  nicht  von  Differenzen  mit
auswärtigen  Mächten  handelt,  zu  welchem
Ende  demselben  das  General  Fiskalat  untergeordnet
  ist,  außer  in  soferne  dasselbe  Gegenstände
  für  andere  Ministerial  Departements
  zu  besorgen  hat,  in  welchen  Fällen
dasselbe  unmittelbar  dahin  Berichte  respective
  Anträge  zu  erstatten,  und  Aufträge
  zu  empfangen  har.

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