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Theile des Staats Vermoͤgens verwalten,
die Staats Renten percipiren, so wie auch
jene Behoͤrden, welche Ausgaben des Hofs
und des Staats bestreiten, dem Finanz Ministerium
untergeordnet.
Dahin gehören folgende Zweige:
#a) die sämtlichen königlichen Hofstäbe und
Hof-Intendanzen;
b)) die Finanz Kamern mit ihren Kreis-Kassen,
ihrem gesamten Rechnungs-Personale,
den ihnen untergeordneten
Rentämeern und dußeren Perceptions=Behäörden;
c) das gesamte Zoll= und Mautwesen,
samt den Aceisen, der Tabaks Regie,
der Brücken= und Weggelder;
d) das Salinenwesen:;
e) das Lehenwesen;
s) das Bergwerkwesen und die Porjellain
Fabrike;
#3) das Forstwesen, in soferne es die
drarialischen Waldungen betrift;
h) das Jagdwesen;
i) die Wasser-, Brücken= und Straßen-Bauten,
soferne sie auf Staatskosten
bestritten werden;
I1) das gesamte gand Bauwesen der auf
Sgtaatskosten zu führenden Gebäude;
1) das gesamte Stempel= und Tarwesen,
bei lezterem benemlich mit den betref-354
fenden Staats Ministerien, bei allen
Antraͤgen uͤber die Veraͤnderungen in
den bestehenden Normen;
m) die Lotterie Anstalt;
n) die MuͤnzAnstalt;
0) die koͤniglichen Braͤuertien;
p) die unmittelbare Administration der
koͤniglichen Oekonomien, in Schleißheim,
Fuͤrstenried und Weihenstephan,
und endlich
d) die CentralStaatskasse, in welcher
die Rechnungereste aller Staats Nenten
zusammenfließen.
S. 77.
Die Leitung und Ober Aufsicht des gesamten
mit seinen eigenen abgesonderten
Fonds bereits dotirten Staats Schuldentilgungswesens.
. 783.
Die Leitung und Vertretung des fiskalischen
Interesses, so viel es das Staats-Eigenthum
und Staats Recht betrift, und
soferne es sich hier nicht von Differenzen mit
auswärtigen Mächten handelt, zu welchem
Ende demselben das General Fiskalat untergeordnet
ist, außer in soferne dasselbe Gegenstände
für andere Ministerial Departements
zu besorgen hat, in welchen Fällen
dasselbe unmittelbar dahin Berichte respective
Anträge zu erstatten, und Aufträge
zu empfangen har.
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