Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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der MilitaͤrGebaͤude, und dahin einschlägi- 
gen Anstalten. 
S. 4. 
Die Aufreechthaltung der strengen Manns- 
zucht in allen Theilen des Heeres. 
L. os. 
Die JustizPflege uͤber alle Militaͤr Per- 
sonen ohne Unterschied des Ranges, uͤber 
ihre Gattinnen und Kinder; über ihre Ci- 
vil Ehehalten; jedoch über leztere nur dann, 
wenn die Armee sich im Felde, auf dem 
Marsche, oder zum Theil in blockirten oder 
belagerten Pläzen besindet, und zwar in 
Dienst= und persönlichen Rechtssachen, 
dann wegen Verbrechen oder Vergehen; 
über alle die Sicherheit des Heers durch 
Spionerie, Beleidigung und Mißhandlung 
der Schildwachen und Patrouillen gefähr- 
denden Civil Hersonen, jedoch durch ver- 
mischte Gerichte, wobei, wenn der beklagte 
Theil eine Cloil Herson ist, der betreffende 
Civil Kommissär den Vorsiz nimmt, im ent- 
gegengesezten Falle aber der betreffende Mi- 
litär Kommissär den Vorstz hat. 
Ueber alle wegen Militärbieferungs Kon- 
trakten und ökonomischen Gegenständen ent- 
stehende Foderungen und Streitigkeiten, die 
eine rechtliche Entscheidung nethwendig 
machen. 
G. 96. 
Die oberste Leitung uͤber das Salpeter- 
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wesen, und alle zur besten Benutzung dieses 
Regals erfoderlichen Verfuͤgungen, die 
Anordnungen uͤber die Pulvermuͤhlen, den 
Absaz und Verkauf des erzeugten Pulvers, 
diese Gegenstaͤnde benehmlich mit den ein- 
schlaͤgigen Staats Ministerien. 
K. 97. 
Die Militär Administrations= und Kon- 
Ktskations Gegenstände in ihrem bestehenden 
ganzen Umfange. 
K. oS. 
Alle zur Armee gehörigen Wohlthaͤtig- 
keitsanstalten, als: Invaliden-, Wittwens, 
Waisen= und milde Stiftungsfonds, worüber 
Uns im versammelten Staatsrathe Rechen- 
schaft abgelegt, und solche öffentlich bekannt 
gemacht werden wird. 
§. 0. 
Rücksichtlich der Beiträge zum Militär- 
Wittwen= und Waisen Fond, so wie in Be- 
ziehung auf die Pensionen der Militär Wirt- 
wen und Kinder, welche Gegenstände zum 
Ressort des Staats Ministertums der Armee 
sich eignen, hat es bei der deswegen schon 
bestehenden Militär Verordnung sein Be- 
wenden. 
6.10. 
Alle der Armee zu ihrer Dotation aus- 
gesprochen werdenden von der Ceneral= 
Staatskasse ihr überwiesenen Gelder, über
	        
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