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der MilitaͤrGebaͤude, und dahin einschlägi-
gen Anstalten.
S. 4.
Die Aufreechthaltung der strengen Manns-
zucht in allen Theilen des Heeres.
L. os.
Die JustizPflege uͤber alle Militaͤr Per-
sonen ohne Unterschied des Ranges, uͤber
ihre Gattinnen und Kinder; über ihre Ci-
vil Ehehalten; jedoch über leztere nur dann,
wenn die Armee sich im Felde, auf dem
Marsche, oder zum Theil in blockirten oder
belagerten Pläzen besindet, und zwar in
Dienst= und persönlichen Rechtssachen,
dann wegen Verbrechen oder Vergehen;
über alle die Sicherheit des Heers durch
Spionerie, Beleidigung und Mißhandlung
der Schildwachen und Patrouillen gefähr-
denden Civil Hersonen, jedoch durch ver-
mischte Gerichte, wobei, wenn der beklagte
Theil eine Cloil Herson ist, der betreffende
Civil Kommissär den Vorsiz nimmt, im ent-
gegengesezten Falle aber der betreffende Mi-
litär Kommissär den Vorstz hat.
Ueber alle wegen Militärbieferungs Kon-
trakten und ökonomischen Gegenständen ent-
stehende Foderungen und Streitigkeiten, die
eine rechtliche Entscheidung nethwendig
machen.
G. 96.
Die oberste Leitung uͤber das Salpeter-
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wesen, und alle zur besten Benutzung dieses
Regals erfoderlichen Verfuͤgungen, die
Anordnungen uͤber die Pulvermuͤhlen, den
Absaz und Verkauf des erzeugten Pulvers,
diese Gegenstaͤnde benehmlich mit den ein-
schlaͤgigen Staats Ministerien.
K. 97.
Die Militär Administrations= und Kon-
Ktskations Gegenstände in ihrem bestehenden
ganzen Umfange.
K. oS.
Alle zur Armee gehörigen Wohlthaͤtig-
keitsanstalten, als: Invaliden-, Wittwens,
Waisen= und milde Stiftungsfonds, worüber
Uns im versammelten Staatsrathe Rechen-
schaft abgelegt, und solche öffentlich bekannt
gemacht werden wird.
§. 0.
Rücksichtlich der Beiträge zum Militär-
Wittwen= und Waisen Fond, so wie in Be-
ziehung auf die Pensionen der Militär Wirt-
wen und Kinder, welche Gegenstände zum
Ressort des Staats Ministertums der Armee
sich eignen, hat es bei der deswegen schon
bestehenden Militär Verordnung sein Be-
wenden.
6.10.
Alle der Armee zu ihrer Dotation aus-
gesprochen werdenden von der Ceneral=
Staatskasse ihr überwiesenen Gelder, über