Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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deren Verausgabung dem obersten Rech- 
nungshofe die Superrevision zusteht. 
Allgemeine Bestimmungen 
fuͤr 
alle Staats Ministerien. 
* 
Den umfassenden Vortrag eines jeden 
Staats Ministers am Ende des Etats Jahres 
an Uns im versammelten Staatsrathe über 
die ganze Verwaltung der denselben anver- 
trauten Geschäftszweige. 
G. v0## 
Ueber die wichtigeren politischen Gegen= 
stände hat der Staats Minister des Hauses 
und des Aeusseren Uns in einer Ministerial- 
Konferenz Vorträge zu erstatten; die An- 
ordnung solcher Ministerial Konferenzen be- 
halten Wir Uns bei diesen so wie auch 
bel andern wichtigen Gegenständen vor. 
Geschäftsgang. 
G. 103. 
Die oberste vollziehende Seekle 
bildet das gesammte Staate Ministerium. 
Die Minister werden daher in den wichrig- 
sten Gegenständen der Vollziehung, wenn 
diese den Wirkungskreis mehrerer oder aller 
Sctaate Ministerien berühren, mit dem Feld- 
  
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marschall sich zu einer Ministerial Bespre- 
chung vereinigen. 
-‘ 
In dem Staatsrathe, der obersten 
berathenden Stelle, sollen die von 
den einzelnen Staats Ministerien eingebrach- 
ten Gesetzes Enrwürfe aus der bürgerlichen, 
erganischen und administrartven Gesetzgebung 
Une vorgelege, von dem Sptaatsrathe hier- 
über in kollegialer Form berathschlagt, und. 
von Uns hierauf die Entscheidung erlassen 
werden. 
G. 105. 
Die von Uns nach vorher erholten Gut- 
achten Unseres Staatsraths erlassenen Ge- 
seze, aus der bürgerlichen, organischen und 
administrativen Gesetzgebung, dann alle 
Verfassungs Gegenstände werden von Uns 
unterzeichnet und von allen Staats Ministern 
kontrasignirt, sodann in dieser Form in das 
Regierungsblatt eingerückt. 
G. 106. 
Die Leitung aller dem Ministerium zu- 
getheilten Geschaͤfte steht dem Minister zu, 
welcher fuͤr die Vollziehung der Gesetze in 
den ihm anvertrauten Verwaltungszweigen, 
und die Beobachtung der von Uns gegebe- 
nen Dienst Instruktionen persönlich verant- 
wortlich; demselben ist das sämtliche Per- 
sonale seines Ministeriums untergeordnet. 
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