Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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besezung bei erledigten Stellen handelt, laͤßt 
sich der Minister in dem Ministeri ilrath 
Vortrag erstatten, und vernimmt das Gut- 
achten desselben. 
Gleiches Verfahren soll auch bei dem 
Staats Ministerium der Justiz bei Antraͤgen 
uͤber Begnadigung gegen Straferkenntniße, 
vorzuͤglich uͤber Todes Urtheile, uͤber Mo- 
ratorien, Legitimations:, Adoptions-, und 
Großjährigkeits Ertheilungs Gesuche beobach- 
tet werden. 
S. 111. 
Der Minister wird den Sizungen des 
Ministerialraths, sofern er nicht durch an- 
dere Geschäáfte verhindert ist, selbst, und 
wenigstens bei wichtigen Vorträgen bei- 
wohnen. 
. 112. 
Bei den Anträgen des Ministers in 
dem Staatsrathe steht dem Generali- 
rektor die vorlusige Einsicht derselben mit 
Beiziehung der Akten zu, und wenn er die 
Ansicht des Ministers nicht theil#, so hat 
er im Staatsrathe seine vorläusige Erin- 
nerung abzugeben. 
#. 113. 
In den besonderen Sizungen der Ober- 
Konsistorial Ra#the präásidirt der General= 
Direktor. Er unterzeichnet die Ausfer- 
tigungen des General Konsistoriums, sofern 
sie nicht Unserer eigenen Sankrion bedürfen, 
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und der beisizende geheime Sckretaͤr kontra- 
signirt dieselben. In Abwesenheit oder bei 
Verhinderung des General Direktors diri- 
zirt derjenige protestantische Ministerial- 
Rath, welcher dem General Konsistorium 
zugetheilt wird. 
S. 114. 
Die Geschäfts Arbeiten der Ober Seu- 
dien Rithe werden von denselben durch ge- 
meinschaftlichen Zusammentritt behandelt, 
sie werden, wie jene der Kreis Räthe, wel- 
che dem Ministerium für die Gegenstände 
der öffentlichen Sicherheit, der Landwehr 
und der Militär Konfkription beigegeben sind, 
vor der Revision durch den General Direk- 
tor von denjenigen Ministerial Räthen, wel- 
che der Minister dazu bestimmt, mit Bei- 
sezung des Vidit unterzeichnet, und nach 
Beschaffenheit der Sache in den Sizun- 
gen des gesammten Ministerialrathe vor- 
getragen. 
*rs*#b 
Auch das Ober Bau Kommissariat und 
die Rechnungs Bureaus werden unter die 
nächste und unmittelbare Aufsicht und Lei- 
tung eines von dem Minister zu kommitti- 
renden Ministerial Raths gestellt. 
S. 116. 
Alle Ausfertigungen werden unter der 
Unterschrift des Ministers erlassen, und 
von dem General Sekrerär kontrasignirr,
	        
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