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besezung bei erledigten Stellen handelt, laͤßt
sich der Minister in dem Ministeri ilrath
Vortrag erstatten, und vernimmt das Gut-
achten desselben.
Gleiches Verfahren soll auch bei dem
Staats Ministerium der Justiz bei Antraͤgen
uͤber Begnadigung gegen Straferkenntniße,
vorzuͤglich uͤber Todes Urtheile, uͤber Mo-
ratorien, Legitimations:, Adoptions-, und
Großjährigkeits Ertheilungs Gesuche beobach-
tet werden.
S. 111.
Der Minister wird den Sizungen des
Ministerialraths, sofern er nicht durch an-
dere Geschäáfte verhindert ist, selbst, und
wenigstens bei wichtigen Vorträgen bei-
wohnen.
. 112.
Bei den Anträgen des Ministers in
dem Staatsrathe steht dem Generali-
rektor die vorlusige Einsicht derselben mit
Beiziehung der Akten zu, und wenn er die
Ansicht des Ministers nicht theil#, so hat
er im Staatsrathe seine vorläusige Erin-
nerung abzugeben.
#. 113.
In den besonderen Sizungen der Ober-
Konsistorial Ra#the präásidirt der General=
Direktor. Er unterzeichnet die Ausfer-
tigungen des General Konsistoriums, sofern
sie nicht Unserer eigenen Sankrion bedürfen,
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und der beisizende geheime Sckretaͤr kontra-
signirt dieselben. In Abwesenheit oder bei
Verhinderung des General Direktors diri-
zirt derjenige protestantische Ministerial-
Rath, welcher dem General Konsistorium
zugetheilt wird.
S. 114.
Die Geschäfts Arbeiten der Ober Seu-
dien Rithe werden von denselben durch ge-
meinschaftlichen Zusammentritt behandelt,
sie werden, wie jene der Kreis Räthe, wel-
che dem Ministerium für die Gegenstände
der öffentlichen Sicherheit, der Landwehr
und der Militär Konfkription beigegeben sind,
vor der Revision durch den General Direk-
tor von denjenigen Ministerial Räthen, wel-
che der Minister dazu bestimmt, mit Bei-
sezung des Vidit unterzeichnet, und nach
Beschaffenheit der Sache in den Sizun-
gen des gesammten Ministerialrathe vor-
getragen.
*rs*#b
Auch das Ober Bau Kommissariat und
die Rechnungs Bureaus werden unter die
nächste und unmittelbare Aufsicht und Lei-
tung eines von dem Minister zu kommitti-
renden Ministerial Raths gestellt.
S. 116.
Alle Ausfertigungen werden unter der
Unterschrift des Ministers erlassen, und
von dem General Sekrerär kontrasignirr,