369
Königlich=
Baierisches 270
Re gie rungsblat t.
XV. Stück. München,
Samstag den ro. April 1877.
Kabinets Befehl
an
das königliche Staats Ministerium
des Innern.
(Die Errichtung eines OberMedicknal Kollegiums.)
Wie haben in Unserer Verordnung vom
15. d. M. über die Einrichtung Unseres Mi-
nisteriums des Innern Titel 1. G. §. rück-
sichtlich des MedicinalWesens, als eines
der wichtigsten Zwelige der inneren Verwal-
tung, die Aufstellung eines besonderen Ober-
Medicinal Kollegiums vorbehalten.
In dessen Folge erlassen Wir nunmehr,
nach Vernehmung Unseres Sctaatsraths,
nachstehende ndhere Bestimmungen, nach wel-
chen dieses Kollegium konstituirt und in
Wirksamkelt gesezt werden soll.
1I1I. Titel.
Formation.
§. 1.. Das Ober Medieinal Kolleglum
besteht:
aus einem Vorstande,
4 bis s Ober Medicinal Räthen,
einem Assessor,
einem Sekreiär,
einem Registraror,
drei Kanzellisten, und
einem Boten.
. :. Die Gehdlter werden in einem
besondern Ectat festgesezt, worin auch für
die Regie Erigenz durch Anweisung eines
Aversums die nöthige Fürsorge getroffen
wird.
§. 3. Im Range roulirt der Vorstand,
soferne ihm nicht perfönlich ein höherer Nang
erthetlt ist, mit dem Viceprdsidenten. Die
Ober Medicinal Räthe gehen in einer und
derselben Rang Klasse den Kreisráthen vor.
Der Nang des Assessors wird bei dessen An-
stellung jedesmal besonders bestimmt.
I. 4. Nach den vorbezeichneten Rang=
Verhülenissen richtet sich auch die Uniform.
Die KanzleiIndividuen vom Sekretaͤr ab-
waͤrts, tragen gleichfalls die Amtskleidung,
welche den Individuen der naͤmlichen Dien-
stes Stufe, bei den Kreis Regierungen vorge-
schrieben ist.
F. 5. Ruͤcksichtlich der uͤbrigen Staats-
dienstlichen Verhältnisse kommen bei bem
Personal des Ober Medicinal Kollegiums die
(24)