Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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bestehenden oder noch erfolgenden allgemei- 
nen Normen in Anwendung. 
II. Titel. 
Wirkungeskreis. 
I. 6. Im Allgemeinen hat das Ober- 
Medielnal Kollegium die Bestimmung, Un- 
serem Staats Ministerium des Jnnern und 
Unseren Regierungs Stellen in den vorkom= 
menden öffentlichen Medlcinal Angelegenhei- 
ten das erforderliche, auf wissenschaftliche 
Grundsäze und Erfahrungen gegründete Gut- 
achten an Handen zu geben; zugleich über 
den Stand und Gang des gesammten Medi- 
elnalwesens im Königreiche eine koncentrirte 
Aufsicht zu führen, und die nöthig befun- 
denen gesezlichen Anordnungen, oder instruk- 
tiven Weisungen zu veranlassen. 
6. 7. Insbesondere steht dem Ober Me- 
dieinal Kelleglum in Bezug auf die Sani- 
taͤt zu: die General Inspektion über die rich- 
tige Behandlung des Impfwesens und über 
die Bestellung des platten Landes mit den 
nöthigen Aerzten, Hebammen und Thierärz, 
ten; der Vorschlag zur Anstellung der Ge- 
richts Aerzte und höheren Medicinal Perso- 
nen; das Gutachten über die Organisation 
und Verbesserung der öffentlichen Wohlthä- 
tigkeits Anstalten in medicinischer Hinsicht, 
und über die zweckmässige Einrichtung der 
Heilquellen und Mineralbader unter dem- 
selben Gesichtspunkte; die Bearbeitung der 
Vorschriften für die Todtenbeschau, für die 
Leichenháuser, und für die Anlegung der 
Begräbnißpldze, und überhaupt der An- 
zr- 
trag zur Erlassung der nothwendigen Sani- 
tätspolizetlichen Verordnungen und Regu- 
lative. 
§. 8. Ausserdem liegt dem Ober Medi- 
einal Kollegium im Fache der mediein 
schen Polizei ob: der Antrag auf die 
Eitnrichtung der besonderen ärztlichen Schu- 
len der pharmaceutischen Unterrichts Anstal- 
ten und der Vetrerinde Schulen, und die all- 
gemeine Aufsiche hierauf; das Gutachten 
über die Festsezung und Regulirung der Vor- 
bedingungen zur Admission in jene Schulen 
und Unterrichts Anstalten und der Unter= 
richtsplane und Ordnungen, der Antrag zur 
Vervollkommnung und Ergänzung der Ge- 
seze, welche auf eine zweckmässige Ausübung 
aller Theile der Heilkunde Bezug haben, 
mit den dazu nöthigen Instruktionen einer 
Tarordnung, einem Dispensatorium u. s. w. 
und die Revision der von den Medicinal-= 
Komiteen vorgenommenen Prüfungen, dann 
die Richrigstellung und Genehmigung der 
Hrüfungs Censuren. 
G. . Ferner gebührt dem Ober Medi- 
einal Kollegium der Vorschlag zur Einrich= 
tung und Verbesserung der ärztlichen Bes 
suchs Anstalten für arme Kranke; die Ent- 
werfung der erfoderlichen Reglements zur 
sorgfältigen medicinischen Verfahrungsweise 
in den Kranken: Irren: Gebähr-Findel= 
und Kinder Häusern, dann in dem allgemei- 
nen Institut für Taubstumme, und die un- 
mictelbare besondere Medicinal Aufsiche über 
dasselbe; die Begutachtung allgemeiner tech-
	        
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