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bestehenden oder noch erfolgenden allgemei-
nen Normen in Anwendung.
II. Titel.
Wirkungeskreis.
I. 6. Im Allgemeinen hat das Ober-
Medielnal Kollegium die Bestimmung, Un-
serem Staats Ministerium des Jnnern und
Unseren Regierungs Stellen in den vorkom=
menden öffentlichen Medlcinal Angelegenhei-
ten das erforderliche, auf wissenschaftliche
Grundsäze und Erfahrungen gegründete Gut-
achten an Handen zu geben; zugleich über
den Stand und Gang des gesammten Medi-
elnalwesens im Königreiche eine koncentrirte
Aufsicht zu führen, und die nöthig befun-
denen gesezlichen Anordnungen, oder instruk-
tiven Weisungen zu veranlassen.
6. 7. Insbesondere steht dem Ober Me-
dieinal Kelleglum in Bezug auf die Sani-
taͤt zu: die General Inspektion über die rich-
tige Behandlung des Impfwesens und über
die Bestellung des platten Landes mit den
nöthigen Aerzten, Hebammen und Thierärz,
ten; der Vorschlag zur Anstellung der Ge-
richts Aerzte und höheren Medicinal Perso-
nen; das Gutachten über die Organisation
und Verbesserung der öffentlichen Wohlthä-
tigkeits Anstalten in medicinischer Hinsicht,
und über die zweckmässige Einrichtung der
Heilquellen und Mineralbader unter dem-
selben Gesichtspunkte; die Bearbeitung der
Vorschriften für die Todtenbeschau, für die
Leichenháuser, und für die Anlegung der
Begräbnißpldze, und überhaupt der An-
zr-
trag zur Erlassung der nothwendigen Sani-
tätspolizetlichen Verordnungen und Regu-
lative.
§. 8. Ausserdem liegt dem Ober Medi-
einal Kollegium im Fache der mediein
schen Polizei ob: der Antrag auf die
Eitnrichtung der besonderen ärztlichen Schu-
len der pharmaceutischen Unterrichts Anstal-
ten und der Vetrerinde Schulen, und die all-
gemeine Aufsiche hierauf; das Gutachten
über die Festsezung und Regulirung der Vor-
bedingungen zur Admission in jene Schulen
und Unterrichts Anstalten und der Unter=
richtsplane und Ordnungen, der Antrag zur
Vervollkommnung und Ergänzung der Ge-
seze, welche auf eine zweckmässige Ausübung
aller Theile der Heilkunde Bezug haben,
mit den dazu nöthigen Instruktionen einer
Tarordnung, einem Dispensatorium u. s. w.
und die Revision der von den Medicinal-=
Komiteen vorgenommenen Prüfungen, dann
die Richrigstellung und Genehmigung der
Hrüfungs Censuren.
G. . Ferner gebührt dem Ober Medi-
einal Kollegium der Vorschlag zur Einrich=
tung und Verbesserung der ärztlichen Bes
suchs Anstalten für arme Kranke; die Ent-
werfung der erfoderlichen Reglements zur
sorgfältigen medicinischen Verfahrungsweise
in den Kranken: Irren: Gebähr-Findel=
und Kinder Häusern, dann in dem allgemei-
nen Institut für Taubstumme, und die un-
mictelbare besondere Medicinal Aufsiche über
dasselbe; die Begutachtung allgemeiner tech-