331
unter dem Titel: „GeneralFiskalat,
errichtet werde, und erlassen hieruͤber fol-
gende Bestimmungen.
I. Titel.
Formation.
C. 1. Diese Centralstelle erhäle:
einen Vorstand,
in der Regel sechs Räche, wovon einer
zugleich Lehen Archivar ist,
einen Sekretdr, welcher zugleich die
Expedition besorgt,
einen Registrator,
einen Registraturs Gehilsen,
einen Protokollisten,
vier Kanzellisten,
einen Rathdiener, und
einen Boten.
6 2. Die Räthe haben den bisherigen
Rang der Central Räthe; der Vorstand und
die Räthe stehen in dem Verhältniße als
Staatsdiener, wle solche in den allerhöch=
sten Verordnungen vom 1. Jaͤnner 1805.
und 8. Juni 1807. festgesezt sind.
Die Verhäleniße des übrigen Personals
richten sich nach der Verordnung vom 238.
November 1812., und nach den übrigen
schon bestehenden oder noch erfolgenden all-
gemeinen Rermen.
C. 3. So lange der Oberstehenhof auch
in seinen Kurrent Funktionen centralisire bleibt
(worüber Wir Une aber seiner Zeit die wei-
teren Verfügungen vorbehalten)) wird das
Ganze, sür den Obersteehenhof bisher
382
bestimmt gewesene Personal, soferne sol-
ches niche schon in die obigen etatmäßigen
Pläze, oder bei anderen Behörden einge-
reiht wird, dieser Centralstelle mit seinen
bleherigen Gehältern zugetheile.
I1I. Titel.
Wirkungskreie.
G. 4. Diese Centralstelle hat die obere
Leltung der sämclichen fiskalischen Prozesse
bel den Gerichtshöfen und zwar in der Art
zu führen, daß die Regierungen respective
Kamern der Finanzen, in welchen der Fi-
nanzFiskal nach der jüngsten Verordnung vom
27. März d. J. vorzutragen hat, den Pro-
zeß Plan, wenn der Fiskus Kläger ist, und
den Erceptions PRlan, wenn derselbe Beklag-
ter ist, so wie nach einem gefällten widri-
gen Urtheil der ersten oder zwelten Instanz,
wenn der Werth des Gegenstandes oder der
Kapitalswerth eines ewigen Rechtes die Sum-
me von fünfhundert Gulden kbersteige,
oder wenn durch einen solchen Spruch ein
allgemeines Präjudiz erwachsen würde, das
Gutachten: ob und auf welche Gründe ap#-
pellirt werden solle, an besagte Centralstelle
einzusenden haben. Außer diesen genannten
beiden Momenten des Prozeß Planes und
der Appellation, haben die Kamern der
Finanzen auf den Vortrag des FinanzFis-
kals die Führung der laufenden Prozesse selbst
zu besorgen, auch bei den Ganten die Ein-
dingung und Flüßigmachung der Aerarial=
Foderung, dann wo der Nicheer auf
Pacta remissoria, ohne Zuläßigkeic einer