Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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unter dem Titel: „GeneralFiskalat, 
errichtet werde, und erlassen hieruͤber fol- 
gende Bestimmungen. 
I. Titel. 
Formation. 
C. 1. Diese Centralstelle erhäle: 
einen Vorstand, 
in der Regel sechs Räche, wovon einer 
zugleich Lehen Archivar ist, 
einen Sekretdr, welcher zugleich die 
Expedition besorgt, 
einen Registrator, 
einen Registraturs Gehilsen, 
einen Protokollisten, 
vier Kanzellisten, 
einen Rathdiener, und 
einen Boten. 
6 2. Die Räthe haben den bisherigen 
Rang der Central Räthe; der Vorstand und 
die Räthe stehen in dem Verhältniße als 
Staatsdiener, wle solche in den allerhöch= 
sten Verordnungen vom 1. Jaͤnner 1805. 
und 8. Juni 1807. festgesezt sind. 
Die Verhäleniße des übrigen Personals 
richten sich nach der Verordnung vom 238. 
November 1812., und nach den übrigen 
schon bestehenden oder noch erfolgenden all- 
gemeinen Rermen. 
C. 3. So lange der Oberstehenhof auch 
in seinen Kurrent Funktionen centralisire bleibt 
(worüber Wir Une aber seiner Zeit die wei- 
teren Verfügungen vorbehalten)) wird das 
Ganze, sür den Obersteehenhof bisher 
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bestimmt gewesene Personal, soferne sol- 
ches niche schon in die obigen etatmäßigen 
Pläze, oder bei anderen Behörden einge- 
reiht wird, dieser Centralstelle mit seinen 
bleherigen Gehältern zugetheile. 
I1I. Titel. 
Wirkungskreie. 
G. 4. Diese Centralstelle hat die obere 
Leltung der sämclichen fiskalischen Prozesse 
bel den Gerichtshöfen und zwar in der Art 
zu führen, daß die Regierungen respective 
Kamern der Finanzen, in welchen der Fi- 
nanzFiskal nach der jüngsten Verordnung vom 
27. März d. J. vorzutragen hat, den Pro- 
zeß Plan, wenn der Fiskus Kläger ist, und 
den Erceptions PRlan, wenn derselbe Beklag- 
ter ist, so wie nach einem gefällten widri- 
gen Urtheil der ersten oder zwelten Instanz, 
wenn der Werth des Gegenstandes oder der 
Kapitalswerth eines ewigen Rechtes die Sum- 
me von fünfhundert Gulden kbersteige, 
oder wenn durch einen solchen Spruch ein 
allgemeines Präjudiz erwachsen würde, das 
Gutachten: ob und auf welche Gründe ap#- 
pellirt werden solle, an besagte Centralstelle 
einzusenden haben. Außer diesen genannten 
beiden Momenten des Prozeß Planes und 
der Appellation, haben die Kamern der 
Finanzen auf den Vortrag des FinanzFis- 
kals die Führung der laufenden Prozesse selbst 
zu besorgen, auch bei den Ganten die Ein- 
dingung und Flüßigmachung der Aerarial= 
Foderung, dann wo der Nicheer auf 
Pacta remissoria, ohne Zuläßigkeic einer
	        
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