Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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heimgefallenen Lehen in die Kompetenz der 
Finanz Kamern. 
Ueber die Art wie seiner Zeit für die 
Behandlung der Kanzlei##hen die Finanze 
Kamern substituirt werden sollen, wird wei- 
tere Bestimmung getroffen werden. 
S. 7. Ferner hat diese Centralstelle 
über jede andere Gegenstände, wo es sich um 
eine Rechtsfrage handelt, ihr umständliches 
rechtliches Gurachten schriftlich abzugeben, 
wenn sie von Unserem Staats Ministerium der 
Finanzen hiezu aufgerufen wird. 
§. 8. Diese Abfoderung eines rechtt 
lichen Gutachtens steht überdieß einem jeden 
der anderen Staats Ministerien in Gegenstän- 
den seines Resserts zu, und diese Central= 
Stelle führt auch, so oft ihr solches von 
Unserem Staate Ministerium des Innern 
übertragen wird, die obere beitung der Stif- 
tungs= und Kommunal Prozesse. 
S. o. Wenn der Fall eintritt, daß der 
FinanzFFiskus mit dem Stiftungs= oder Kom- 
munal Flskus in Kollisson kommt, so soll 
diese Centralstelle trachten, sich über die 
wechselseitigen Interessen zu vergleichen; 
und wenn ein solcher Vergleich durch Mehr- 
helt der Stimmen zu Stande komme, so soll 
sie ihn, sofern das Opfer des beklagten Fis- 
kus für die Miederschlagung des Streites 
nicht die Summe von 2coo fl. übersteigt, 
aus eigener Kompetenz schließen. 
Bei einer höhern Summe des Opfers 
aber ist schriftlicher Antrag mit allen Grün- 
den und Gegengründen an dasjenige Mini- 
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sterium zu erstatten, dessen Fiskus als be- 
klagter Theil dieses höhere Vergleichs Opfer 
bringen solle. 
§. 10. Kommt wegen einer Gleichheit 
der Stimmen, oder auf die lezterwähnten Be“ 
richte selbst durch das Benehmen zwischen den 
beiden Ministerien kein Vergleich zu Stande, 
sondern es müßte der Prozeß beginnen und 
fortgeführt werden, so sollen drei Räthe je- 
nen des Finanz Fiskus, und drei Räthe jenen 
des Seistungs oder Kommuna Fiskus leiten. 
III. Titel. 
Gescháft sgang. 
I. 11. Alle Berichte der Kreis= und 
übrigen Behörden, so wie überhaupt alle Ein- 
läufe, welche zu dieser Centralstelle gelan- 
gen, werden nach der allgemein vorgeschriebe 
nen Courtoisic an Unsere allerhöchste Person 
stilisirt, und wenn sie Finanz Gegenstände be- 
treffen, von außen mit der Aufschrift: 
„An das königliche Staats Mini- 
stertum der Finanzen“ 
„General Fiskalats Gegenstand.“ 
Wenn sie aber zum Ressort eines anderen 
Ministeriums gehören, mit der Aufschrift 
an dasselbe einschlägige Ministerium, und 
mit dem Beisaze: General Fiskalats" 
Gegenstand versehen. 
I. 13. Alle Einläufe werden von dem 
Vorstande eröffnet, und präsentirt, sodann 
in ein Einlaufs Hrotokoll eingetragen und mit 
den Akten dem Referenten zugestellt. 
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