Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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§. 13. Es ist fuͤr jedes Ministerium ein 
algesondertes Einlaufs Protokoll zu halten, 
und jedes dieser Protokolle muß am Rande 
einer jeden Seite eine eigene gerdumige Ru- 
brik haben, in welche mit kurzen Worten der 
Inhalt der auf jedes Exhibitum ergan- 
genen Eatschließung einzutragen ist. 
F. 14. Von diesem solch-gestalteten 
Protokolle muß in vier Wochen nach dem 
Schluße eines jeden Monats eine Abschrift 
zu dem einschlägigen Ministerium eingesendet 
werden, es mögen die Einlaufs Numern bis 
dahin bereits alle erledigt seyn oder nicht. 
Die auf die bis dahin noch unerledigten 
Produkte späterhin gefaßten Entschließungen 
sind bei den nächsten Rimessen der Monats- 
Protokolle auf abgesonderten Begen nach- 
zurragen. — Auch ist vierteljährig eine Ueber- 
sichts Tabelle über alle erledigten und hängen- 
den Prozesse an das einschlägige Ministerium 
einzusenden; deswegen auch eine solche von 
den Regierungen, wie solche vormals die 
Kronfiskale monatlich einsenden mußten, an 
diese Centralstelle einzusenden ist. 
S. 15. Zur Berathung über die an diese 
Centralstelle kommenden Gegenstände wer- 
den regelmäßig in jeder Woche zwei Sizun- 
gen gehalten. 
G. 10. Der Vorstand hat die Umfrage, 
spricht den Beschluß nach der Mehrheit der 
Stimmen aus, und hat bei gleichen Stim- 
men die entscheldende, mit Ausnahme der in 
G. 9. und 10. bemerkten Vergleichs Hand- 
lungen zwischen dem Finanz-, dann dem 
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Stiftungs= oder KommmnalFiskus, wo, 
wenn alle sechs Räthe anwesend sind, eine 
Gleichheit der Stimmen gilt, und nur in 
dem Falle, daß der sechste Rath abwesend 
wäre, der Vorstand eine Gleichheit der 
Stimmen bilden, oder der Mehrheit beitre- 
ten kann. 
In allen übrigen Gegenständen, welche 
zum Ressort dieser Centratstellen gehoͤren, 
hat der Vorstand, wenn derselbe mit der 
Mehrheit der Stimmen nicht verstanden, und 
doch die Sache von einiger Wichtigkeit ist, 
zu veranstalten, daß beide Meinungen mit 
ihren beiderseitigen Gründen dem einschlä- 
gigen Ministerium zur Enrscheidung einbe 
richtet werden. 
S. v7. Die Antrege an die einschlägigen 
Ministerien werden von dem Vorstande und 
dem Referenten unterzeichnet. Die Ausfer- 
tigungen an alle äußere Kreis= und andere 
Behäörden aber erhalten oben den Titel: 
„Königliches Staats Ministe- 
rium N. N.“ 
General Fiskalac,"“ 
und werden am Ende mir der Formel: 
„Aus Auftrag 
des königlichen Staate Ministe- 
riums N. N.“ 
von dem Vorstande unterzeichner, von dem 
Sekretaͤr kontrasignirt, und mit dem kleineren 
Ministerial Siegel ausgefertigt. 
C. 13. In den Funktionen eines Oberst- 
Lehenhofes hat sich diese Centralstelle vor 
der Hand und in so ferne durch die obigen
	        
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