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10. Entwicklung besonders merkwuͤr—
diger Stellen des Strafgesezbuches
für das Königreich Baiern, mit Rechts-
fällen und Ausarbeitungen
verbunden.
Professor Schmidtlein, zmal in der
Woche in zu bestimmenden Stunden.
11. Lehenrecht.
Professor Behr, nach Böhmer, mit
Rücksicht auf das königl. baierische Lehens-
edikt, allenfalls von 2 — 3 Uhr.
12. Positives baierisches Staatêrecht.
Derselbe, in noch zu bestimmenden
Stunden.
15. Praktisches Vblkerrecht.
Professor Rudhart, nach Martens,
in beliebigen Stunden.
11. Kirchenrecht.
Professor geiniker, nach eigenem
Plane, mit Hinweisung auf Schenkl
inst. jur. eccl., in zu bestimmenden
Stunden.
15. Gemeiner bügerlicher Prozeß.
Professor Schmidtlein, nach Mar-
tin, in noch zu bestimmenden Stunden.
10. Ueber den baierischen Coder
judiciarius.
Derselbe, in besondern anzuzelgenden
Stunden.
17. Praktikum, verbunden mit einem
Relatorium.
Derselbe, zmal wöchentlich von 11—
123 Uhr.
C. Staatswissenschaft.
1. Encepklopaädie und Methodologie
des Kameralstudiums.
400
Professor Geier, nach Sturm'’s
Handbuche, in noch zu bestimmenden Stunden.
2. Allgemeine Staats lehre oder
Staatskunst (Politik) als pragmati-
sche Uebersicht und Grundlage sämt-
licher Zweige der Staats= und
Kameral-Praris.
Professor Behr, nach seinem neuen
Abrisse der Scaatswissenschaftslehre (Bämb.
b. Göbharde 1816), in noch zu bestimmen-
den Stunden.
3. Staatswissenschaft (oder Staats-
lehre).
Professor Wagner, nach seinem Buche
„der Staat“ wöchentlich smal.
4 Polizeiwlssenschaft, in Verblindung
mit dem Pollzeirechte.
Professor Mebßger, täglich von 10 —
11 Uhr.
5. Staatswlrthschaft und Finanzwis-
enschafrt.
Professor Behr, nach eigenem Systeme,
mit Rücksicht auf die einschlagenden Ge-
seze des baierlschen Staats, smal wöchene-
lich von 4— 8 Uhr.
6. Staatswirthschaft.
Professor Geier, nach Schlözer's
Handbuche, täglich in noch zu bestimmenden
Stunden.
7. Kameralpraxis.
Derselbe, nach Sturm's Hand-
buche, wöchentlich zmal in noch zu wäh-
lenden Stunden.
8. Landwirthschaft.
Derselbe, nach Medicus, wös
chentlich amal, in noch zu bestimmenden
Stunden.