Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

409. 
Koͤniglich Baierisches 
410 
Regierungsblatt. 
  
xvitl. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 3. Mai 1817. 
  
  
Verordnung. 
(Die gegenseitige Freizügigkeit zwischen Baiern 
und Preussen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
N Wir bereits durch Unsere Ver- 
ordnung vom 1. vorigen Monats (Regie- 
rungeblate Stück X. Seite 16z.) die An- 
wendung des seit rgos zwischen Baiern und 
Preufsen bestehenden Freizügigkeits Vertrages 
auf den gegenwäriigen Umfang beider Staa- 
ten Unserer Seies extendirt haben, finden 
Wir Uns nunmehr durch weitere Anträge 
Seiner königlich preussischen Majestaͤt bewo- 
gen, zu verordnen, daß alle bis dahin, in 
Bezug auf die neuen königlich preussischen 
Bestzungen aod depositum genommenen 
Nachsteuerbeträge, den sich darum melden- 
den Inceressenten ohne weiters zurück gege- 
ben werden sollen; wonach sämtliche betref 
sende Behörben in den alteren und neueren 
Bestandthellen des Königreichs sich schuldigst 
zu achten haben. 
München den 23. April 1817. 
Max Joseph. 
Graf von Rechberg. 
Auf königlichen allerböchsten Befehl 
der General Sekretär 
von Baumüller. 
  
Bekanntmachungen. 
  
CHrüfungsKonkurs der katholischen Pfarramts= 
Kandidaten im Isarkreise.) 
Da vermög allerhöchsten Reseripte vom 
aI. April 1817 die KonkursPrüfung der 
katholischen Pfarramte Kendidaren im Isar- 
kreise in diesem Jahre vorzunehmen ist, so 
wird der vierte August zum Beginnen der- 
selben hiemit festgesezr. « 
Das Verfahren bei der Pruͤfung richtet 
sich genau nach den Vorschriften der aller- 
höchsten Verordnung vom go. December 1800 
(Regierungsblatt vom Jahre 1807, St. VII., 
S. à70.) 
(20°)
	        
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