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Regierungsblatt.
IV. Stuͤck. Muͤnchen Sonntag den 2. Februar 1817.
Verordnung.
(Die Bildung und Einrichtung der obersten
Stellen des Staats betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
W. haben Uns auf die wlederholten und
dringenden Gesuche Unsers Sraateministers
des Aeussern, des Innern und der Finan
zen, Grafen von Montgelas, und bei
den Angriffen auf seine Gesundheit eine
Erlelichrerung in den Geschäften zu empfan-
gen, endlich bewogen gesehen, diesem bil-
ligen Begehren in der Arc zu willfahren,
daß Wir denselben der ganzen Last, der
ihm bisher anvertrauten Staatsämeer, mie
Belassung seines Ranges und eines jährli-
chen Gehaltes von Dreißig Tausend
Gulden entheben,
ordentliche Angelegenheiten jenen Beistand
seines Rarhes vorbehalten, welchen Wir
Une von seinen bewährten Staats Kennenis-
sen und von seiner besondern Anhüänglichkeit
an Unsere Person versprechen dürfen.
Wie haben hierauf beschlossen, den
obersten Stellen Unsers Stcaates
die Bildung und Einrichtung zu geben,
wie folge:
I.
Die oberste vollztehende Sitelle
bildet das Gesammt Staats Ministe-
rium.
und Uns für ausser-
Es wird in fünf für sich bestehende
Staate Ministerien abgetheilt, welche nach
ihren Geschäftskreisen den Titel führen:
1) Ministerium des Hauses und des
Aeussern.
a) Ministerium der Justiz.
3) Ministerium des Innern.
4) Ministerium der Finanzen.
§) Ministerium der Armee.
Ein jedes der fünf besondern Staats Ministe-
rien wird mit einemeigenen Minister besezt.
II.
Die oberste berathende Stelle bilbet
ein Staats Rath.
Er wird in fünf Sektionen nach
der Abtheilung des Gesammt Staats Mini-
steriums zerfallen; über die von den ein-
zelnen Staats Ministerien eingebrachten Ge-
sebes Entwürfe aus der bürgerlichen,
organischen und administrativen Geseßge-
bung in kollegialer Form berathschlagen;
in dem ihm zugewiesenen gemischten
Rechts Gegenständen erkennen; und
am Anfange des Verwaltungs Jahres den
General Finanz Etat, am Ende dessel-
ben die Rechenschaft der Minister
empfangen.
III.
Ein jedes der fünf besonderen Staats-
Ministerien bestehet:
1) Aus dem Minister;
2) aus einem General Direktor;
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