Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Regierungsblatt. 
  
IV. Stuͤck. Muͤnchen Sonntag den 2. Februar 1817. 
  
Verordnung. 
(Die Bildung und Einrichtung der obersten 
Stellen des Staats betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
W. haben Uns auf die wlederholten und 
dringenden Gesuche Unsers Sraateministers 
des Aeussern, des Innern und der Finan 
zen, Grafen von Montgelas, und bei 
den Angriffen auf seine Gesundheit eine 
Erlelichrerung in den Geschäften zu empfan- 
gen, endlich bewogen gesehen, diesem bil- 
ligen Begehren in der Arc zu willfahren, 
daß Wir denselben der ganzen Last, der 
ihm bisher anvertrauten Staatsämeer, mie 
Belassung seines Ranges und eines jährli- 
chen Gehaltes von Dreißig Tausend 
Gulden entheben, 
ordentliche Angelegenheiten jenen Beistand 
seines Rarhes vorbehalten, welchen Wir 
Une von seinen bewährten Staats Kennenis- 
sen und von seiner besondern Anhüänglichkeit 
an Unsere Person versprechen dürfen. 
Wie haben hierauf beschlossen, den 
obersten Stellen Unsers Stcaates 
die Bildung und Einrichtung zu geben, 
wie folge: 
I. 
Die oberste vollztehende Sitelle 
bildet das Gesammt Staats Ministe- 
rium. 
und Uns für ausser- 
Es wird in fünf für sich bestehende 
Staate Ministerien abgetheilt, welche nach 
ihren Geschäftskreisen den Titel führen: 
1) Ministerium des Hauses und des 
Aeussern. 
a) Ministerium der Justiz. 
3) Ministerium des Innern. 
4) Ministerium der Finanzen. 
§) Ministerium der Armee. 
Ein jedes der fünf besondern Staats Ministe- 
rien wird mit einemeigenen Minister besezt. 
II. 
Die oberste berathende Stelle bilbet 
ein Staats Rath. 
Er wird in fünf Sektionen nach 
der Abtheilung des Gesammt Staats Mini- 
steriums zerfallen; über die von den ein- 
zelnen Staats Ministerien eingebrachten Ge- 
sebes Entwürfe aus der bürgerlichen, 
organischen und administrativen Geseßge- 
bung in kollegialer Form berathschlagen; 
in dem ihm zugewiesenen gemischten 
Rechts Gegenständen erkennen; und 
am Anfange des Verwaltungs Jahres den 
General Finanz Etat, am Ende dessel- 
ben die Rechenschaft der Minister 
empfangen. 
III. 
Ein jedes der fünf besonderen Staats- 
Ministerien bestehet: 
1) Aus dem Minister; 
2) aus einem General Direktor; 
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