531 Königlich
Baierlsches 532
Regie rungblatt.
XXII. Stück. München,
Mittwoch den 28. Mai 1877.
Verordnungen.
(Die Kompetenz der FinanzKamern rücksichtlich
des Nachlaßwesens, der Steuer= und Gült-
Moderationen, der Ausstände und ruhenden
Gefälle betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie haben in Unserer organischen Verord"
nung vom 27. Märzl. J.““) im zweiten Ab-
schnitte G. 66. festgesezt, daß die verord-
nungsmäßige Behandlung des Nachlaßwe-
sens, der Steuer und Güle Moderationen, der
Ausstände und ruhenden Gefälle zum Ge-
schfrskreise der Finanz Kamern Unserer
Kreis Reglerungen gehöre.
Zur ndheren Erläuterung und zweckmäs-
sigen Vollziehung dieser Bestimmung finden
Wir Uns auf den Antrag Unsers Staats=
Ministeriums der Finanzen und nach Ver-
nehmung Unsers Staats Rathes bewogen,
nachträglich zu verordnen, wie folgt:
1
Den Finanz Kamern Unserer Kreis Re-
gierungen soll bis zu anderwärtiger Verfü-
Jung nicht nur die Genehmigung der Nach-
laßlibelle, und der Libelle der ruhenden, ab-
zuschreibenden und absolut uneinbringlichen
*) Reggébl. St. XIV. S. 233. u. fl.
Gefälle, sondern auch die Genehmigung der
Steuer Moderationen (in so weir diese in das
Gebier der fortschreitenden Steuer Rektifika-
tion fallen, und nach den bestehenden Instruk-
tionen über die Führung der Steuer Umschrei-
bebücher entschieden werden können) und die
abweisende Bescheidung der Güle Modera-
tiono Gesuche zustehen.
Nur die Bewilligung beständiger Mode-
rationen an den grundherrlichen Reichnissen
Unserer Grundholden und die Entscheidung
der Rekurse gegen die Abweisungen der Fi-
nanz Kamern in solchen Moderations Ge-
suchen, bleibr Unserm Staats Ministerium
der Finanzen ferner, wie bisher, ausschließ-
lich vorbehalten.
II.
Damit aber diese Gegenstaͤnde fortan mit
derjenigen Umsicht und Sorgfalt, welche ei-
nerseits das Interesse Unseres Aerars, und
andererseits das Wohl Unserer Unterthanen
erheischt, behandelt werden, so verfuͤgen
Wir hiemit:
1) die FinanzKamern haben strenge dar-
uͤber zu wachen, daß die Schadensbe-
schreibungen zum Behufe der Nachlaß-
Libelle inimer zur gehoͤrigen Zeit vor-
schriftmaͤßig aufgenommen, die in den
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