Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

33 
Libellen der ruhenden, abzuschreiden- 
den und absolur uneinbringlichen Ge- 
sälle vorgetragenen Posten von den 
Rentämtern durch die vorgeschriebenen 
Nachweisungen begründet, und alle diese 
Libelle immer so zeitig erlediget werden, 
daß die rechtzeitige Erhebung der Ge- 
fälle und der Rechnungo Schluß nicht 
aufgehalten werde. 
2. Sobald alle Nachlaß Libelle und' Lidelle 
der ruhenden, abzuschreibendem'ünd ab- 
selut uneinbringlichen Gefs##t in einem 
Kreise genehmiget sind, hat die Finanz- 
Kamer die Resultate ihrer Genehmi- 
gungen dem Staats Ministerium der 
Finanzen summarisch anzuzeigen. 
3. Die Kommissionen, welche Unser ober- 
*- 
ster Rechnungshef zur Aufnahme der 
Rechnungen abordner, haben sich durch 
eine Superrevision zu überzeugen, ob die 
bewilligten Nachläße auf vorschriftmäs- 
sige Schadens Beschreibungen gegründer, 
die bestehenden RNachlaß Normen einge- 
halten, und ob besonders die genehmig- 
ten ruhenden, und absolut uneinbring- 
lichen Posten mit den erfoderlichen Nach- 
weisungen belegt sind. Bemerken sie 
hiebei wesentliche Gebrechen, so neh- 
men sie hierüber das Geeignete in ihre 
Rechenschafts Berichte auf, und der ober- 
ste Rechnungshof wird Unser Staats- 
Ministerium der Finanzen davon in 
Kenntniß sezen. 
Auch wird Unser Staats Ministerium 
der Finanzen jene Libelle der Nachlässe 
5 
6 
534 
oder der ruhenden, und absolut unein- 
bringlichen Gefaͤlle, welche es nach den 
summarischen Anzeigen einer näheren 
Würdigung zu unterwerfen nöthig er- 
achtet, mit allen Belegen sich selbst zur 
Einsicht vorlegen lassen, und es ist 
ermichtiget, die durch gegenwärtige 
Verordnung den Finanz Kamern ein- 
geräumte Kompetenz dort, wo co we- 
gen unterlaufender Mißbräuche noth- 
wendig sern sollte, nach Umständen zu 
beschränben, oder auch ganz aufzuheben. 
Die Gült Mederations Gesuche snd über- 
all nach den Verordnungen vom 28. Jän= 
ner 1802. und 8. Februar 1805 zu in- 
struiren; und in Fällen, wo die Fi- 
nanz Kamern solche Gesuche abweisend 
bescheiden zu müssen glauben, haben sie 
in ihre Entschließungen die Entschei- 
dungs Gründe umständlich aufzunehmen, 
damit die Bittesteller über die Unfstatt- 
haftigkeit ihres Gesuches hinreichend be- 
lehret, und von fruchtlosen Rekursen 
so viel möglich abgehalten werden. 
Bei der Abrechnung für das Rechnungs- 
jahr 1813. koͤnnen die Gefaͤlls Ruͤckstaͤnde, 
welche zwar bereits zum Nachlasse, oder 
als ruhend, oder als absolut uneinbring- 
lich begutachtet, aber bis dahin nicht 
genehmiget sind, noch zur Liquidatlon 
des Rechnungs Restes verwendet werden. 
In Zukunft aber sollen Ausstände, wel- 
che bis zum Zeitpunkte der Abrechnung nicht 
als ruhend genehmiget sind, weder zur Aus- 
zeige des Rechnungs Restes, noch zur Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.