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Libellen der ruhenden, abzuschreiden-
den und absolur uneinbringlichen Ge-
sälle vorgetragenen Posten von den
Rentämtern durch die vorgeschriebenen
Nachweisungen begründet, und alle diese
Libelle immer so zeitig erlediget werden,
daß die rechtzeitige Erhebung der Ge-
fälle und der Rechnungo Schluß nicht
aufgehalten werde.
2. Sobald alle Nachlaß Libelle und' Lidelle
der ruhenden, abzuschreibendem'ünd ab-
selut uneinbringlichen Gefs##t in einem
Kreise genehmiget sind, hat die Finanz-
Kamer die Resultate ihrer Genehmi-
gungen dem Staats Ministerium der
Finanzen summarisch anzuzeigen.
3. Die Kommissionen, welche Unser ober-
*-
ster Rechnungshef zur Aufnahme der
Rechnungen abordner, haben sich durch
eine Superrevision zu überzeugen, ob die
bewilligten Nachläße auf vorschriftmäs-
sige Schadens Beschreibungen gegründer,
die bestehenden RNachlaß Normen einge-
halten, und ob besonders die genehmig-
ten ruhenden, und absolut uneinbring-
lichen Posten mit den erfoderlichen Nach-
weisungen belegt sind. Bemerken sie
hiebei wesentliche Gebrechen, so neh-
men sie hierüber das Geeignete in ihre
Rechenschafts Berichte auf, und der ober-
ste Rechnungshof wird Unser Staats-
Ministerium der Finanzen davon in
Kenntniß sezen.
Auch wird Unser Staats Ministerium
der Finanzen jene Libelle der Nachlässe
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oder der ruhenden, und absolut unein-
bringlichen Gefaͤlle, welche es nach den
summarischen Anzeigen einer näheren
Würdigung zu unterwerfen nöthig er-
achtet, mit allen Belegen sich selbst zur
Einsicht vorlegen lassen, und es ist
ermichtiget, die durch gegenwärtige
Verordnung den Finanz Kamern ein-
geräumte Kompetenz dort, wo co we-
gen unterlaufender Mißbräuche noth-
wendig sern sollte, nach Umständen zu
beschränben, oder auch ganz aufzuheben.
Die Gült Mederations Gesuche snd über-
all nach den Verordnungen vom 28. Jän=
ner 1802. und 8. Februar 1805 zu in-
struiren; und in Fällen, wo die Fi-
nanz Kamern solche Gesuche abweisend
bescheiden zu müssen glauben, haben sie
in ihre Entschließungen die Entschei-
dungs Gründe umständlich aufzunehmen,
damit die Bittesteller über die Unfstatt-
haftigkeit ihres Gesuches hinreichend be-
lehret, und von fruchtlosen Rekursen
so viel möglich abgehalten werden.
Bei der Abrechnung für das Rechnungs-
jahr 1813. koͤnnen die Gefaͤlls Ruͤckstaͤnde,
welche zwar bereits zum Nachlasse, oder
als ruhend, oder als absolut uneinbring-
lich begutachtet, aber bis dahin nicht
genehmiget sind, noch zur Liquidatlon
des Rechnungs Restes verwendet werden.
In Zukunft aber sollen Ausstände, wel-
che bis zum Zeitpunkte der Abrechnung nicht
als ruhend genehmiget sind, weder zur Aus-
zeige des Rechnungs Restes, noch zur Ver-