Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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ausgabung in den Rechnungen zugelassen, 
sondern die Beamten unnachsichtlich ange— 
halten werden, alle nicht geeigneten Aus- 
stände baar zu ersezen, oder wenigstens mit 
Haftscheinen zu decken. 
Wornach sich Unsere Regierungen, re- 
pective FinanzKamern genau zu achten 
haben. München den 12z. Mai 1877. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Lerchenfeld. 
Auf königlichen allerhöchsien Befehl. 
Der General Sekretir 
von Geiger. 
  
(Die Nachgebothe bei Verkauf von Staate Ren- 
litäten betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die immer häufiger eintretenden soge- 
nannten Nachgebothe, d. i. nachträgliche Kaufs- 
Angebothe für Staas Realitäten nach vollzoge- 
nen öffentlichen Versteigerungen sezen das An- 
sehen dieser Versteigerungen, den Glauben 
an einen sicheren Erfolg aus denselben immer 
mehr herunter, vereiteln dadurch die Ken- 
kurrenz von Kaufslustigen, und beschädigen 
bei dem scheinbaren Vortheile einer grösse- 
ren Kaufs Summe, Unser allerhöchstes Aera- 
rium in den meisten Fällen empfindlich. 
Wir verordnen daher zu Abstellung die- 
ses Unfuges, wie folge: 
I. 
Diese nachträglichen Kaufs Angebothe 
für Staato Realttiten sollen in der Regel künf- 
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tig nicht mehr Statt haben, und von den die 
Verkäufe behandeluden Behäörden sogleich 
von der Hand gewiesen werden. 
II. 
Ausnahmsweise können solche nachträg- 
liche Kaufs Angebethe in der Folge nur dann 
noch eintreten, wenn 
a) der Nachbiethende legal nachweiset, daß 
unüberwindliche Hindernisse es ihm un- 
tünbglich gemacht haben, der Versteige- 
rüng beizuwohnen; oder wenn 
derselbe ein illegales verordnungswidri- 
ges 8 Verfahren der den Verkauf behan- 
deluden Behörde in Hinsicht auf die 
Verhandlung im Allgemeinen oder in 
Hinsicht auf seine Person nachweisen 
kann; in welchem Falle aber Angeber 
für die Wahrheit seiner Behauptung 
immer streng verantwortlich bleibt. 
III. 
In diesen bezeichneten Fällen muß das 
Nachgeberh immer bei der den Verkauf be- 
handeluden Stelle angebracht werden. Bei 
höheren Behörden können dieselben nur zur 
Wissenschaft, daß die Sache bei der Unter- 
behörde angebracht worden sey, angezeigt 
werden, oder aber in der Art einer Bes 
schwerde gegen die untere verhandelnde Be- 
hoͤrde Statt finden. 
IV. 
Das Nachgeboth muß den 3 Meistbiethen- 
den der lezten Versteigerung alsobald ver- 
läufg verkündet werden, mit der Auffode= 
rung, hierüber, jedoch in einer kurzen Zeit- 
(5½) 
—. 
B
	        
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