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Königlich Baierisches
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Regierungsblatt.
XXIV. Stück. München, Mittwoch den rr. Juni 1877.
Verordnung.
(Die im Staatsathe zunächst zu bearbeitenden
Gegenstände betreffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem der Staats Rath durch Unsere
Verordnung vom 3. Mai und die damit in
Verbindung stehenden Entschliessungen von
demselben Tage seine vollständige Bildung
erhalten hat, und sein Wirkungskreis und
Geschäftsgang in jener Verordnung eben-
falls festgesezt worden; so wollen Wir, daß
derselbe nunmehr, um der ihm gegebenen
hohen Bestimmung zu entsprechen, unver-
züglich in Thätigkeit gesezt werde.
Wir haben zu dem Ende Ausschüsse aus
den einschlägigen Sektionen desselben ange-
ordnet, und diesen die alsbaldide gründliche
Bearbeltung folgender Gegenstände ausge=
kragen:
I. Die Revision der Edikte und Ver-
ordnungen
a) über das Gemeindewesen,
b) über die gutsherrlichen Rechte und
gutsherrliche Gerichtsbarkeit,
P)über die Errichtung der Majorate und
Fidei. Kommisse, «
d) uͤber Militaͤrpflichtigkeit und Landes-
vertheidigungs Anstalten,
J)aller jener Verordnungen, welche in
Folge der teutschen Bundes Akte eine
Abänderung oder nähere Bestimmung
erfodern.
II. Die Organisation des in den Kreisen
zu errichtenden Landrathes.
III. Die Vollendung der Arbeiten
o) für die künfiige Verfassung des Rei-
ches,
b) für die bürgerliche, peinliche und polie
zeiliche Gesezgebung.
Dem Präsidenten Unseres Staats Raths
ist es überlassen, jedem dieser Ausschüsse,
so wie allen statt fdenden Sektions Sizungen
beizuwohnen.
Sobald die Berathungen der angeord-
neten Ausschüsse über einen der bezeichneten
Gegenstände vollendet sind, soll das Resul-
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