Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Königlich Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXIV. Stück. München, Mittwoch den rr. Juni 1877. 
  
  
Verordnung. 
(Die im Staatsathe zunächst zu bearbeitenden 
Gegenstände betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem der Staats Rath durch Unsere 
Verordnung vom 3. Mai und die damit in 
Verbindung stehenden Entschliessungen von 
demselben Tage seine vollständige Bildung 
erhalten hat, und sein Wirkungskreis und 
Geschäftsgang in jener Verordnung eben- 
falls festgesezt worden; so wollen Wir, daß 
derselbe nunmehr, um der ihm gegebenen 
hohen Bestimmung zu entsprechen, unver- 
züglich in Thätigkeit gesezt werde. 
Wir haben zu dem Ende Ausschüsse aus 
den einschlägigen Sektionen desselben ange- 
ordnet, und diesen die alsbaldide gründliche 
Bearbeltung folgender Gegenstände ausge= 
kragen: 
I. Die Revision der Edikte und Ver- 
ordnungen 
a) über das Gemeindewesen, 
b) über die gutsherrlichen Rechte und 
gutsherrliche Gerichtsbarkeit, 
P)über die Errichtung der Majorate und 
Fidei. Kommisse, « 
d) uͤber Militaͤrpflichtigkeit und Landes- 
vertheidigungs Anstalten, 
J)aller jener Verordnungen, welche in 
Folge der teutschen Bundes Akte eine 
Abänderung oder nähere Bestimmung 
erfodern. 
II. Die Organisation des in den Kreisen 
zu errichtenden Landrathes. 
III. Die Vollendung der Arbeiten 
o) für die künfiige Verfassung des Rei- 
ches, 
b) für die bürgerliche, peinliche und polie 
zeiliche Gesezgebung. 
Dem Präsidenten Unseres Staats Raths 
ist es überlassen, jedem dieser Ausschüsse, 
so wie allen statt fdenden Sektions Sizungen 
beizuwohnen. 
Sobald die Berathungen der angeord- 
neten Ausschüsse über einen der bezeichneten 
Gegenstände vollendet sind, soll das Resul- 
(30“)
	        
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