Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

587 Königlich 
* Baierisches 
588 
Regierungblat t. 
  
XXV Stück. München, 
Montag den 16. Juni 1877. 
  
Verordnungen. 
(Den Verkauf des Getreides auf dem Halme 
oder der Wurzel betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D.- Verkauf des Getreides auf dem Halme 
oder der Wurzel ist bereits durch ältere Ge- 
seze verborten, und Wir haben dieses Ver- 
bot in Unserer Verordnung vom 30. Jän- 
ner 1813 die Freiheic des Getreidhandels. 
betreffend), ausdrücklich erneuert. 
Indem Wir Unsere Regierungen und 
sämeliche Polizei Behörden hiemit ernstlich 
aufgesordert haben wollen, auf diesen Ge- 
genstand unter den dermaligen Verhälrnissen 
eine vorzügliche Aufmerksamkeit zu richten, 
finden Wir Uns zugleich bewogen, hierüber 
nach Vernehmung Unseres Staate Rathes 
noch folgende nähere Bestimmungen zu er- 
theilen. 
Art. I. 
Das Verbot des Kaufs und Verkaufs 
auf Halm und Wurzel umfaßt nicht nur alle 
Gattungen von Gerreid ohne Unterschied, 
sendern auch die übrigen zur menschlichen 
n Megeblatt des Jahres 1813. St. VII. S. 153. 17. 
Nahrung dienenden Früchte, welche auf den 
Aeckern gebaut werden. 
Art. II. 
Einer Uebertretung des Verbots macht 
sich schuldig: 
1. Wer sich auf die noch im Felde stehen- 
den Getreide und Früchte eines Dritten 
unter irgend einem Titel, ein ausschliess 
sendes Erwerbungs Recht, ein Vor; oder 
Einstands Recht bedinge, oder sich zu 
Gunsten eines solchen Rechts verbind- 
lich macht: 
. Wer Getreid, bevor solches geerndtet 
und ausgedroschen ist, oder andere Feld- 
früchte, bevor sie von den Erzeugern 
eingechan sind, entweder samt und 
sonders auf einer benannten Fläche, 
oder in gewissen Maße, um bestimmte 
oder unbestimmte, sogleich oder künftig 
zu erlegende Preise mit oder ohne Da- 
rangabe, als Käufer an sich bringt oder 
als Verkaufer abläße: 
Wer Anleihen in Geld oder Geldeswerth 
giebt oder annimmt, unter der Bedin= 
gung der Zurückzahlung und Verzinsung 
durch einen bestimmten oder unbestimm- 
ten Theil von Natural Ertrag der künf- 
tigen Erndte; 
(37°) 
3.
	        
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