587 Königlich
* Baierisches
588
Regierungblat t.
XXV Stück. München,
Montag den 16. Juni 1877.
Verordnungen.
(Den Verkauf des Getreides auf dem Halme
oder der Wurzel betreffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D.- Verkauf des Getreides auf dem Halme
oder der Wurzel ist bereits durch ältere Ge-
seze verborten, und Wir haben dieses Ver-
bot in Unserer Verordnung vom 30. Jän-
ner 1813 die Freiheic des Getreidhandels.
betreffend), ausdrücklich erneuert.
Indem Wir Unsere Regierungen und
sämeliche Polizei Behörden hiemit ernstlich
aufgesordert haben wollen, auf diesen Ge-
genstand unter den dermaligen Verhälrnissen
eine vorzügliche Aufmerksamkeit zu richten,
finden Wir Uns zugleich bewogen, hierüber
nach Vernehmung Unseres Staate Rathes
noch folgende nähere Bestimmungen zu er-
theilen.
Art. I.
Das Verbot des Kaufs und Verkaufs
auf Halm und Wurzel umfaßt nicht nur alle
Gattungen von Gerreid ohne Unterschied,
sendern auch die übrigen zur menschlichen
n Megeblatt des Jahres 1813. St. VII. S. 153. 17.
Nahrung dienenden Früchte, welche auf den
Aeckern gebaut werden.
Art. II.
Einer Uebertretung des Verbots macht
sich schuldig:
1. Wer sich auf die noch im Felde stehen-
den Getreide und Früchte eines Dritten
unter irgend einem Titel, ein ausschliess
sendes Erwerbungs Recht, ein Vor; oder
Einstands Recht bedinge, oder sich zu
Gunsten eines solchen Rechts verbind-
lich macht:
. Wer Getreid, bevor solches geerndtet
und ausgedroschen ist, oder andere Feld-
früchte, bevor sie von den Erzeugern
eingechan sind, entweder samt und
sonders auf einer benannten Fläche,
oder in gewissen Maße, um bestimmte
oder unbestimmte, sogleich oder künftig
zu erlegende Preise mit oder ohne Da-
rangabe, als Käufer an sich bringt oder
als Verkaufer abläße:
Wer Anleihen in Geld oder Geldeswerth
giebt oder annimmt, unter der Bedin=
gung der Zurückzahlung und Verzinsung
durch einen bestimmten oder unbestimm-
ten Theil von Natural Ertrag der künf-
tigen Erndte;
(37°)
3.