Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Königlich-Balerisches 
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Regierungsblatt. 
  
XxVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 25. Juni 18317. 
  
Bekanntmachungen. 
  
S ine Majestaͤt der Koͤnig haben durch 
allerhöchste Handschreiben vom heutigen Ta- 
ge sämtliche königliche Staats Minister von 
Allerhöchstdero Abreise nach Baden in 
Kenntniß zu sezen geruhr, und dieselben be- 
auftragt, die einem jeden Staate Ministe- 
rium überwiesenen Geschäfte in der Art fort- 
zuführen, daß alle jene Gegenstände, welche 
die königliche besondere Genehmigung und 
die allerhöchste Unterschrift erfodern, nach 
Baden gesender, alle übrigen Geschäfte aber 
von denselben, wie bisher, besorgt, und aus 
Auftrag nach der bestehenden Form aueêge- 
fertiget werden. 
Für die Fälle, wo die Ergreifung schnell- 
wirkender Maßregeln nothwendig werden 
könnte, haben Seine Majestat der König 
sämtliche Staats Minister ermächtigt, nach 
gepflogener Berathung die beschlossen wer- 
denden Verfügungen unter gemeinschaftlicher 
Unterschrift aller hier anwesenden Sraats- 
Minister auszufertigen, und in Wirksamkeit 
zu sezen, Allerhöchst Denenselben aber hie- 
von schleunige Anzeige zu machen. 
Durch ein welreres Handschreiben an den 
Präsidenten des Staats Raths, Grafen von 
Törring, von demselben Tage, haben 
Seine Majestät der König die Fortsezung 
der Staats Raths Sizungen während Aller- 
höchst Dero Abwesenheit befohlen, und dem 
Prässdenten den Vorsiz und die Leitung der 
Staats Räths Geschäfte übertragen. 
München den 23. Juni 1817. 
  
(Das Vorzuge Recht der Getreid Anlehen bei ent- 
stehenden Konkursen betreffend.) 
Staate Ministertum der Justiz. 
  
In Betreff des Vorzugs Rechtes der Ge- 
treid Anlehen bei entstehenden Konkursen ist 
unterm 13. I. M. an das königliche Sraats- 
Ministerium der Justiz nachstehende aller: 
höchste Verordnung erlassen worden: 
Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In mehreren Theilen Unsers Reiches 
sind unter andern Maßregeln gegen die Ge, 
treidtheurung theils auf den Kredit einzelner, 
besonders städrischer Gemeinden, theils auf 
(38°)
	        
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