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den Kredit ganzer Kreise mit Vorbehalt der
Repartition auf die Gemeinden und deren
Solidarhaftung fuͤr ihre theilnehmenden Ge-
meindeglieder Magazinirungs Anstalten er-
richtet, oder deren Errichtung eingeleitet
worden.
Damit nun die Gemeinden fuͤr die ih-
ren Gemeindegliedern gemachten Anlehen an
Saam- und VerbroͤdungsGetreide hinrei-
chend sicher gestellt werden, so haben Wir
nach Vernehmung Unsers Staats Rathes
beschloßen, und verordnen, wie folgt:
1) Den Gemeinden stehe bei Konkursen
für jene Anlehen an Saam= und Ver-
brödungs Getreide, welche sie im Laufe
des gegenwärtigen Jahres aus den er-
richteten und noch zu errichtenden Ma-
gazinen ihren Gemeinde Gliedern ma-
chen, dasjenige Vorzugs Recht zu, wel-
ches die an jedem Orte geltenden Ge-
seze den Anlehen und Vorschüssen an
Saam= und Verbrödungs Getreide ein-
rdumen, und die Gemeinden sollen hin-
sichtlich dieser Foderungen den Grund-
herrschaften, oder sonst vorzüglich be-
günstigeen Darleihern, gleich geachtet
werden. Im Mangek besonderer gesez-
lichen Bestimmungen haben sich diese
Anlehen der Gemeinden des ersten Vor-
zugs in der ersten Klasse zu erfreuen.
2) Dieses Vorzugs Reche ist auf den
Jeitraum von drei Jahren, vom ersten
October dieses Jahres an gerechnet,
und zwar so beschrankt, daß jenem An-
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lehen an Saam= und Verbrödungs-
Getreide, wegen welcher innerhalb die-
ser drei Jahre keine Klage vor Ge-
richt angebracht wurde, nachher dieses
Vorzugs Recht im Konkurse nicht mehr
zustehe.
3) Den Gemeinden wird zwar im All-
gemeinen überlassen, wie sie sich rück-
sichtlich des Beweises der geschehenen
Abgabe sicher stellen wollen, jedoch
Kraft gegenwärtiger Verordnung das
Recht zugestanden, den Beweis der
geschehenen Abgabe, in jedem vorkom-
menden Falle durch einen beglaubten
Auszug aus ihren unter obrigkeitlicher
Leitung und Aufsicht zu führenden Ab-
gabe Registern herzustellen.
Unser Staats Ministerium der Justtz
hat hiernach das Geeignete zu verfügen.
dünchen den 13. Juni 1817.
Max Josepb.
Nach dem Befehle
Seiner Majestär des Kbnigs.
Egid von Kobell,
General Sekrerár des königlichen
Staats Rathes.
Diese Verordnung wird hiemit durch
das Regierungsblatt bekannt gemacht.
München den 18. Juni 1817.
Auf Seiner kniglichen Majestät allerhdchsten
Befehl
Graf Reigersberg.
der General Sekretär
von Nemmer.