Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXVII. Stück München, Mittwoch den 9. Juli 1817. 
  
Verordnung. 
(Das Wetterläuten betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben wahrgenommen, daß ungeachtet 
des durch wiederholte Verordnungen gegebe- 
nen Verbotes des Glockenlaͤutens bei Hoch- 
gewittern dieser Unfug an manchen Orten auf 
dem Lande noch immer fortdauere. 
Judem Wir daher dieses Verbot hiemit 
erneuern, tragen Wie= sämtlichen Behörden 
auf, für dessen Beobachtung strenge zu wachen. 
München den 235. Juni 1877. 
Max Josepp. 
Graf von Thürheim. 
Auf königlichen allerhechsten Befehl 
der General Sekretär 
F. ven Kobell. 
Bekanntmachungen. 
(Das Verfahren bei Feuersbrünsten aus Fahr- 
lässigkeit betreffend.) 
Seine Majestät der König haben hinsiche: 
lich des Verfahrens bei Feuersbrünsten aus 
Fahrldssigkeit unterm 13. Juni dieß Jahrs 
nachstehende allerhöchste Enrschliessung an das 
Sctaate Ministerium des Innern zu erlassen 
geruht. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die allgemeine Brandversicherungs Ord- 
nung vom 3z. Jänner 1811 bestimmt im 
1 gten Arcikel, daß bei Feuersbrünsten aus 
Verschulden für die Brandversicherungs An- 
stalt ein Anspruch auf Schadens Ersaz erwach- 
se, wenn der Brand durch grobe Schuld 
(culpa lata) verursacht worden ist, wie so- 
dann der Schuldige auch seiner eignen Fode- 
rung an diese Anstalt ganz oder zum Theil 
verkustig seyn soll. 
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